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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 39/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufstellen von Schussapparaten zur Vogelabwehr

Bei der Aufstellung von Schussapparaten bitten wir folgendes zu beachten:

1.

Der Einsatz der Schreckschussanlage hat nur bei Bedarf – und dies nur während der Tageszeit – zu erfolgen.

2.

Schreckschussapparate zur Vogelabwehr in den Weinbergen dürfen lediglich während der Hauptlesezeit eingesetzt werden.

3.

Die Geräte müssen in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Wegen aufgestellt werden, um eine Gefährdung von Spaziergängern auszuschließen.

Die Knallschussrohre dürfen keinesfalls den Ortslagen zugewandt ausgerichtet werden. Soweit die Knallschussrohre sich frei drehen können, sind sie entsprechend zu blockieren.

4.

Unabhängig davon, ob es sich um einen selbsttätig betriebenen oder um einen ferngesteuerten Schreckschussapparat handelt, muss die Mindestentfernung zur Wohnbebauung,

zu einem reinen Wohngebiet 700 m,

zu einem allgemeinen Wohngebiet 500 m und

zu einem Mischgebiet /Dorfgebiet 300 m

unter Zugrundelegung einer Schussanzahl von maximal 40 Schüssen je Tag, betragen.

Bei einer täglichen Schusszahl von 41 bis 100 erhöhen sich die Entfernungen beim

reinen Wohngebiet auf 1000 m,

allgemeinen Wohngebiet auf 800 m und

beim Misch-/Dorfgebiet auf 500 m.

Werden Schussanlagen in den vorgenannten Entfernungen zur Wohnbebauung aufgestellt, so ist vorher eine Erlaubnis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues –Fachbereich Bürgerdienste– einzuholen.

Der Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Geräte, die eine kürzeste Entfernung zur Wohnbebauung von mehr als 1.000 m aufweisen, unterliegen im Regelfall nicht der Erlaubnispflicht.

Wir bitten unbedingt um Beachtung der vorstehend aufgeführten Vorschriften.

Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
Fachbereich Bürgerdienste