| 1. | Der Einsatz der Schreckschussanlage hat nur bei Bedarf – und dies nur während der Tageszeit – zu erfolgen. |
| 2. | Schreckschussapparate zur Vogelabwehr in den Weinbergen dürfen lediglich während der Hauptlesezeit eingesetzt werden. |
| 3. | Die Geräte müssen in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Wegen aufgestellt werden, um eine Gefährdung von Spaziergängern auszuschließen. |
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| Die Knallschussrohre dürfen keinesfalls den Ortslagen zugewandt ausgerichtet werden. Soweit die Knallschussrohre sich frei drehen können, sind sie entsprechend zu blockieren. |
| 4. | Unabhängig davon, ob es sich um einen selbsttätig betriebenen oder um einen ferngesteuerten Schreckschussapparat handelt, muss die Mindestentfernung zur Wohnbebauung, |
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| zu einem reinen Wohngebiet 700 m, |
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| zu einem allgemeinen Wohngebiet 500 m und |
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| zu einem Mischgebiet /Dorfgebiet 300 m |
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| unter Zugrundelegung einer Schussanzahl von maximal 40 Schüssen je Tag, betragen. |
Bei einer täglichen Schusszahl von 41 bis 100 erhöhen sich die Entfernungen beim
reinen Wohngebiet auf 1000 m,
allgemeinen Wohngebiet auf 800 m und
beim Misch-/Dorfgebiet auf 500 m.
Werden Schussanlagen in den vorgenannten Entfernungen zur Wohnbebauung aufgestellt, so ist vorher eine Erlaubnis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues –Fachbereich Bürgerdienste– einzuholen.
Der Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Geräte, die eine kürzeste Entfernung zur Wohnbebauung von mehr als 1.000 m aufweisen, unterliegen im Regelfall nicht der Erlaubnispflicht.
Wir bitten unbedingt um Beachtung der vorstehend aufgeführten Vorschriften.