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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen

2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausenvom 16.05.2024

Der Gemeinderat Gornhausen hat am 09.04.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften:

§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und die für Aschen 15 Jahre.

§ 2

4. Grabstätten

§ 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 3

4. Grabstätten

§ 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 15

Rasengräber

(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Nutzungszeit von 25 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt

§ 4

Diese 2. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gornhausen, den 16.05.2024
Ortsgemeinde Gornhausen
(DS)
Stefan Wagner, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues