der Ortsgemeinde Brauneberg
für die Benutzung und die Erhebung von
Gebühren der Bürgerhäuser Brauneberg und Hirzlei
vom 20.09.2024
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVB. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 01.01.2016, bzw. 04.12.2019, hat der Ortsgemeinderat Brauneberg am 20.09.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Die Bürgerhäuser in Brauneberg, Dusemonderstraße 50 und in Hirzlei, Ortsstraße 15, stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Brauneberg.
(1) Die Bürgerhäuser stehen vorrangig der Ortsgemeinde Brauneberg zur Durchführung von Veranstaltungen in eigener Trägerschaft zur Verfügung.
(2) Die Benutzung der Bürgerhäuser ist Privatpersonen sowie Vereinen und Gruppen gestattet. Die Benutzungsüberlassung an politische Parteien oder Gruppen ist ausgeschlossen.
(1) Das Hausrecht in den Bürgerhäusern steht der Ortsgemeinde Brauneberg sowie deren Beauftragten zu.
(1) Die Benutzer versichern, dass sie nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handeln. Die Benutzer sind nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
(2) Die Benutzer haben für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie tragen das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitung. Sie sind für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie für das Einholen vorgeschriebener behördlicher Genehmigungen verantwortlich.
(3) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung.
(4) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG).
(5) Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStätVO) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(1) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstahl übernimmt die Ortsgemeinde Brauneberg nicht.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Brauneberg von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Vermieter sowie dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die dem Vermieter an den überlassenen Einrichtungen an den Gebäuden mit Mobiliar und Inventar, den Zugangswegen und Außenanlagen durch die Benutzung entstehen.
(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschbeträgen im Voraus erhoben und betragen:
| Bürgerhaus Brauneberg: | ||
| Kleiner Saal | pro Tag | 50€ |
| Großer Saal | pro Tag | 100€ |
| Kleiner Saal mit Küchenbenutzung | pro Tag | 100€ |
| Großer Saal mit Küchenbenutzung | pro Tag | 150€ |
| Bürgerhaus Hirzlei: | ||
| Saal | pro Tag | 60€ |
| Saal mit Küchenbenutzung | pro Tag | 80€ |
| Außenküche | pro Tag | 30€ |
| Außenplatz mit Grill | pro Tag | 30€ |
(2) Für die Benutzung durch kommunale Träger wird keine Gebühr erhoben. Weiterhin wird keine Gebühr von Vereinen oder Gruppen erhoben, die sich an gemeindlichen Veranstaltungen beteiligen oder sonstigen Aktivitäten teilnehmen (z.B. Weinfest, Festumzüge).
(3) In den Pauschalbeträgen sind die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Wassergeld pp. enthalten.
(4) Die Reinigung ist durch die Benutzer spätestens am Tage nach der Benutzung durchzuführen, außer bei regelmäßiger Nutzung durch die Vereine.
(5) Bei einer privaten Nutzung kann eine angemessene Kaution verlangt werden. Diese wird nach der mängelfreien Kontrolle zurückgezahlt.
(6) Die Termine für die Benutzung der Bürgerhäuser sind mit der Ortsgemeinde abzustimmen bzw. im Tourismusbüro anzumelden. Im Tourismusbüro wird auch der Schlüssel ausgehändigt. Für das Bürgerhaus Hirzlei liegt die Zuständigkeit bei der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher.
(7) Weitere Gebühren werden nicht erhoben.
(8) Soweit Bürgerhausbenutzungen nicht zu Gebühren herangezogen werden können, werden diese von Fall zu Fall vereinbart. Die Vereinbarung erfolgt durch den Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten und mit der jeweiligen Nutzergruppe.
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung bekanntgemacht.
(2) Die Gebühr ist an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen und innerhalb von zwei Wochen fällig, soweit sich nicht aus der Zahlungsaufforderung eine längere Fälligkeitsfrist ergibt.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Bürgerhäuser, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung des Bürgerhauses erfolgt.
(1) Diese Satzung trifft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung „Satzung der Ortsgemeinde Brauneberg für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses“ vom 02.11.1988 außer Kraft.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.