Der Gemeinderat von Brauneberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 15.09.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
III. Aushebung und Schließung der Gräber
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Sonstige Leistungen
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Die Gebühren gelten ab Rechtskraft der Satzung. Ab dem 01.01.2026 erfolgt die Gebührenfestsetzung jährlich in der Haushaltssatzung.
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.1987, zuletzt geändert am 20.04.1995, außer Kraft.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| a) bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | 100,00 € |
| b) vom vollendeten 3. Lebensjahr an | 450,00 € |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 250,00 € |
| 3. Beisetzung in ein bereits vorhandenes Reihengrab | 250,00 € |
| 4. Überlassung einer Rasengrabstätte | 1.500,00 € |
| 5. Überlassung einer Rasenurnengrabstätte | 700,00 € |
| 6. Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Reihengrab | 250,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte | 1250,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 50,00 € |
| 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben. | |
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Ortsgemeinde Brauneberg. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch den Gebührenschuldner zu erstatten. Soweit Arbeiten von der Ortsgemeinde (z.B. Einsatz Gemeindearbeiter) durchgeführt werden, sind die der Ortsgemeinde in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| Für die Benutzung (einschließlich deren Reinigung) | |
| a) des Kühlraums pro Tag | 50,00 € |
| b) der Einsegnungstrauerhalle | 30,00 € |
1. Ersatz von Aufwendungen
Soweit die Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung oder für Leistungen der der Ortsgemeinde Brauneberg im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind dem Friedhofsträger die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.