In der Gemarkung Neumagen Krebsgasse
| Flur 5: | Nr.: 588/1, 589/1, 590/5, 591/4, 607/1, 670/2, 609/2, 634/1, 635/1, 637/2, 643/3, 1730/2, 1731/4, 1732/1, 1776, 1778/1, 1779, 1780/2, 1780/3, 1787/2, 1787/3, 1790/2, 1794/2, 1796, 1817/2, 1828/7,1828/8, 1877/1, 1878/1, 1879/1, 1880/1, 1881/2, 1883/2, 1886/7, 1886/8, 2013/629, 2697/588, 3432/609, 3920/630, 3921/631, 3979/602, 4016/598, 4021/651, 4022/651 |
| Flur 18: | Nr.: 20/3, 20/4, 21, 22/2, 23,.35, 36, 37, 39/3 |
| Flur 19: | Nr.: 175, 176, 178, 179, 180, 181, 182/5, 182/6, 183, 184/1, 184/3, 184/4, 185, 186/3, 186/5, 186/6, 187/7, 191, 230, 231/1, 232/2, 233/1, 234,235, 236, 237, 238/3, 260, 296/2, 299/2, 303/1, 306, 308, 309, 311 |
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung mit Grenzfeststellung und der Abmarkung von Grenzpunkten auf Antrag des Landesbetriebs Mobilität bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 5. Oktober 2022 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBI S. 448. BS 219-1), werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte wurden - wie in den Skizzen dargestellt - in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzmarken verglichen. Es ergab sich Übereinstimmung.
Die neuen Flurstücksgrenzen wurden - entsprechend dem Antrag der Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten - in der Örtlichkeit festgelegt.
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in den Skizzen dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in den Skizzen dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung - wie in den Skizzen dargestellt - abgemarkt.
Die Übernahme der Ergebnisse der Grenzbestimmung und der Abmarkung in das Liegenschaftskataster werden von der öffentlichen Vermessungsstelle veranlasst.
Die Grenzniederschrift ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung 5 Wochen bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-lng. Ernst Sebastiani Bernhard-Becker-Str. 2 in Schweich ausgelegt und kann während den Öffnungszeiten (Montags bis Freitags von 8.00 bis 16.30 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. 1976 S. 308, BS 2010-3), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Ernst Sebastiani Bernhard- Becker - Str. 2 54338 Schweich) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.