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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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BEKANNTMACHUNG

der Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Kesten

vom 11.10.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

§ 2 a Arbeitskreise

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 4 Beigeordnete

§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitskreisen

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 9 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 10 Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeindeerfolgen in einer Zeitung. Darüber hinaus erfolgt die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und die Unterrichtung über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) in einer Zeitung oder alternativ elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues unter der Adresse „https://www.bernkastel-kues.de“. Zur Einsichtnahme in Ratssitzungsdokumente kann zudem ein Ratsinformationssystem eingesetzt werden, auf das die Einwohner über die v. g. Internetseite der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues weitergeleitet werden. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jeder-manns Einsicht während den allgemeinen Öffnungszeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzu-setzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge-schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates werden abweichend von Absatz 1 elektronisch oder in einer zu bestimmenden Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Dies gilt auch für sonstige dringliche Bekanntmachungen, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in den in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderatentscheidet durch Beschluss in welchem digitalen Medium oder welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss; der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschuss werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

§ 2 a

Arbeitskreise

Der Gemeinderat kann per Beschluss aufgaben- und projektbezogene Arbeitskreise bilden und Mitglieder hierfür festlegen.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates

auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

b.

Befugnis über die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis 5.000 € im vorherigen Benehmen mit den Beigeordneten;

c.

Befugnis zur Durchführung freihändiger Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 20.000 €; insbesondere die Einholung von Angeboten;

d.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates;

e.

unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 €;

f.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB;

g.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

h.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat 2 Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes. Dieser ist vom Gemeinderat festzusetzen. Personen, die weder einen Lohn noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen der Sätze 2 und 3.

In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 4).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 6

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitskreisen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und der Arbeitskreise erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die Aufwandsentschädigung kann durch Beschluss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO um bis zu 10 % erhöht werden.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeindegetragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Arbeitskreise sowie der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Arbeitskreismitglied erhalten. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch die Höhe des Sitzungsgeldes der Gemeinderatsmitglieder. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) § 5 Abs. 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Wer zum Schriftführer von Rats-, Ausschuss oder Arbeitskreissitzungen bestellt wurde, erhält, sofern er nicht Bediensteter der Ortsgemeinde Kesten bzw. der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gem. § 5 Abs. 2. Rats- und Arbeitskreismitglieder, die zum Schriftführer bestellt werden, erhalten diese Entschädigung zusätzlich zu dem ihnen nach § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 zu gewährenden Sitzungsgeld.

(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(3) Bei kommunalen Direktwahlen und Auswertung eines Bürgerentscheids wird das Erfrischungsgeld vom Gemeinderat per Beschluss festgesetzt.

§ 10

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.01.2020 außer Kraft.

Kesten, den 11.10.2024
gez. Sven-Christian Finke-Bieger, Ortsbürgermeister
(DS)

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues