Nach den Bestimmungen der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues vom 01.01.2022 sind die Grundstückseigentümer und sonstigen Anschlussnehmer verpflichtet, die Wasserzähler vor Beschädigungen, insbesondere vor Frosteinwirkung, zu schützen. Bei entstehenden Schäden ist der Grundstückseigentümer gegenüber dem Wasserwerk zum Kostenersatz verpflichtet.
Leitungen, die zu selten genutzten Anlagenteilen (wie Gästetoiletten, Gästezimmern, Wirtschaftsräumen, Nebengebäuden u.ä.) durch unbeheizte Räume, z.B. im Keller oder Dachgeschoss führen, sind trotz Wärmedämmung unter Umständen frostgefährdet. Dies gilt besonders für verdeckt verlegte Leitungen, die an Fenstern oder Türen entlang ins Freie führen. Zur Vermeidung von Schadensfällen sollten die Anschlussnehmer im eigenen Interesse die erforderlichen Sicherungsmaß-nahmen vornehmen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen der gemeindlichen Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen sich die Räum- und Streupflicht der Anlieger auch auf das Freihalten von Hydranten vor den jeweiligen Grundstücken erstreckt. Im Interesse des Brandschutzes werden die Anlieger gebeten, dies zu beachten.