Titel Logo
Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 43/2024
Gemeindenachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 17.09.2024

Beratung und Beschlussfassung zur Festlegung des Wahltermins für die Wahl des Ortsbürgermeisters

Herr Benjamin Simon hat mit Schreiben vom 06.09.2024 die Niederlegung seines Amtes als Ortsbürgermeister zum 31.12.2024 mitgeteilt und um die Veranlassung einer nächstmöglichen Wahl gebeten.

Bei der Terminfindung hat die Ortsgemeinde ein Vorschlagsrecht für die Terminierung des Wahltages. Die Aufsichtsbehörde hingegen setzt den Wahltag formell fest (vgl. § 60 Abs. 2 KWG). Zu berücksichtigen ist, dass die erste Bekanntmachung im Wahlverfahren spätestens am 69. Tag vor der Wahl zu erfolgen hat und diese erst erfolgen darf, wenn die Aufsichtsbehörde den Wahltag festgelegt hat.

Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde wird als Wahltag der 08.12.2024 empfohlen. Als Wahltag für eine etwaige Stichwahl wird der 22.12.2024 empfohlen. Die erste Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen würde sodann am 26.09.2024 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues erfolgen.

Der Ortsgemeinderat schlägt der Aufsichtsbehörde als Wahltag für die Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Lösnich den 08.12.2024 vor. Eine etwaige Stichwahl soll am 22.12.2024 stattfinden.

Beratung und Beschlussfassung über das amtliche Bekanntmachungsorgan gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung

Gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde per Beschluss festzulegen, in welcher Zeitung die amtlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen sollen.

Der Gemeinderat beschließt, dass öffentliche Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Zeitung „Mittelmosel-Nachrichten“, Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, erfolgen.

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat, dass dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO und dringliche Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung elektronisch erfolgen. Die elektronische Bekanntmachung erfolgt über die Webversion bzw. App des LINUS-WITTICH Verlag „meinOrt-App“.

Beratung und Beschlussfassung über die Fortschreibung des Forsteinrichtungswerkes für den Gemeindewald Lösnich

Das im Jahre 2014 erstellte Forsteinrichtungswerk des Gemeindewaldes Lösnich ist zu erneuern. Gemäß § 7 Landeswaldgesetz sind die Waldbesitzer verpflichtet, die „mittelfristige Forstbetriebsplanung“, die für weitere 10 Jahre fortgeschrieben wird, rechtzeitig in die Wege zu leiten. Die Forsteinrichtung beinhaltet eine aktuelle Inventur des jeweiligen Waldbesitzes sowie die Planung der Pflege und Nutzung für die kommende Dekade. In diesem Zusammenhang werden auch aktuelle Karten der Forstflächen erstellt. Die Inventur kann grundsätzlich durch Landesforsten (staatlich) oder durch ein privates Einrichtungsbüro erfolgen.

Aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung wird seitens des Forstamtes eine Durchführung durch ein privates Fachbüro empfohlen, da bei Landesforsten entsprechende Kapazitäten fehlen und sich die Maßnahme zeitlich stark verzögern würde.

Die Kosten zur Aufstellung einer Forsteinrichtung werden durch das Land Rheinland-Pfalz 100% gefördert. Ein entsprechender Förderantrag kann im Anschluss an die Beschlussfassung gestellt werden. Der Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot kann erteilt werden, sobald der Förderbescheid vorliegt.

Der Ortsgemeinderat Lösnich beschließt die Erstellung eines Forsteinrichtungswerkes an einen privaten, sachkundigen Forsteinrichter zu vergeben und stimmt der Stellung eines Förderantrages zu. Der Ortsbürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten nach Anforderung von Angeboten mit der Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter bevollmächtigt. Eine Information an den Gemeinderat erfolgt sodann in der nächsten Gemeinderatssitzung.

Mitteilungen und Anfragen

Der Vorsitzende teilte folgende Informationen mit:

- Für die Wahl des Ortsbürgermeisters ist die Bildung eines Wahlausschusses erforderlich. Nach Rücksprache mit dem Rat teilte der Vorsitzende die Mitglieder und Stellvertreter für diesen mit. Diese werden zur weiteren Verwendung an das Wahlamt weitergegeben.