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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweise zum Ladenöffnungsgesetz

An den Adventssonntagen im Dezember müssen grundsätzlich alle Verkaufsstellen geschlossen bleiben. Nur die Verkaufsstände des Weihnachtsmarktes dürfen geöffnet werden.

Es gelten lediglich folgende Ausnahmeregelungen:

1.

Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften

-

an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden,

-

am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

2.

Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren

-

an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden,

-

am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

3.

Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen sowie landwirtschaftlichen Produkten *)

-

an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden,

-

am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

4.

Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Blumen, Pflanzen und pflanzlichen Gebinden einschließlich Zubehörartikeln

-

an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden,

-

am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

*)

Für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen und von landwirtschaftlichen Produkten darf die Verkaufsfläche (Grund-fläche), auf der diese Produkte zum Verkauf an jedermann in der Verkaufsstelle vorgehalten werden, 100 qm nicht überschreiten. Verkaufsstelleninhaber haben in der Verkaufsstelle einen Plan über die Verkaufsfläche vorzuhalten.

Bei der Festlegung der Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottes-dienstes zu berücksichtigen.

In allen Fällen sind die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen an der Verkaufsstelle durch von außen deutlich sichtbaren Aushang bekannt zu machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
- Fachbereich IV - Bürgerdienste -