An den Adventssonntagen im Dezember müssen grundsätzlich alle Verkaufsstellen geschlossen bleiben. Nur die Verkaufsstände des Weihnachtsmarktes dürfen geöffnet werden.
Es gelten lediglich folgende Ausnahmeregelungen:
| 1. | Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften | |
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| - | an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden, |
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| - | am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein. |
| 2. | Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren | |
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| - | an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden, |
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| - | am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein. |
| 3. | Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen sowie landwirtschaftlichen Produkten *) | |
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| - | an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden, |
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| - | am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein. |
| 4. | Verkaufsstellen dürfen für die Abgabe von Blumen, Pflanzen und pflanzlichen Gebinden einschließlich Zubehörartikeln | |
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| - | an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu 5 Stunden, |
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| - | am 24. Dezember (wenn sonntags) jedoch nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein. |
| *) | Für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen und von landwirtschaftlichen Produkten darf die Verkaufsfläche (Grund-fläche), auf der diese Produkte zum Verkauf an jedermann in der Verkaufsstelle vorgehalten werden, 100 qm nicht überschreiten. Verkaufsstelleninhaber haben in der Verkaufsstelle einen Plan über die Verkaufsfläche vorzuhalten. | |
Bei der Festlegung der Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottes-dienstes zu berücksichtigen.
In allen Fällen sind die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen an der Verkaufsstelle durch von außen deutlich sichtbaren Aushang bekannt zu machen.