Aufgrund § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Piesport am 27.10.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Piesport über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Baugebietes „Brotstraße“ (Vorkaufsrechtssatzung "Baugebiet Brotstraße") vom 22.12.2021 wird aufgehoben.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich umfasst die gesamten Grundstücke mit den Bezeichnungen Gemarkung Niederemmel, Flur 22, Flurstücke 380/5, 402/2, 404, 405, 407/1 und 408.
Diese Satzung zur Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Ortsgemeinde Piesport
Satzung zur Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung „Baugebiet Brotstraße" Anlage Geltungsbereich. Der Geltungsbereich umfasst die gesamten Grundstücke mit den Bezeichnungen Gemarkung Niederemmel, Flur 22, Flurstücke 380/5, 402/2, 404, 405, 407/1 und 408.
Begründung
Aufgrund von kollidierenden Planungsabsichten des LBM Trier im Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Baugebiet Brotstraße“ vom 22.12.2021 sieht die Gemeinde von den ursprünglichen Planungen ab und möchte den Fokus zur Schaffung neuer Gewerbe- und Wohnbaugebiete auf anderweitige Flächen im Gebiet der Gemarkung Piesport legen.
Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Baugebietes „Brotstraße“ (Vorkaufsrechtssatzung "Baugebiet Brotstraße") vom 22.12.2021 wird nicht weiter als erforderlich angesehen, weshalb eine Satzung zur Aufhebung dieser erlassen wird.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.