Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Minheim folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Pesch“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
| im Norden/Nordwesten: | Wirtschaftsweg (Gemarkung Minheim Flur 13 Fl-St. 388/2) |
| im Nordosten: | Flurstück Gemarkung Minheim Flur 13 Fl-St. 330 |
| im Südosten/Süden: | Straße Am Rosenkreuz (Gemarkung Minheim Flur 13 Fl.-St. 390/1 bzw. 390/4) |
| im Südwesten: | Straße Zur Burglay (Gemarkung Minheim Flur 14 Fl.-St. 91) |
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:
(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der zu dieser Satzung gehörende Lageplan maßgebend.
| (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: | |
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden. |
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.