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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

„Oben Auf’m Grummweg“

der Ortsgemeinde Brauneberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Der Ortsgemeinderat Brauneberg hat am 06.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Oben Auf’m Grummweg“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell geltenden Fassung als Satzung beschlossen, nachdem zuvor das erforderliche Verfahren durchgeführt wurde. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung (mit Umweltbericht) in der Fassung vom 06. November 2024.

Der Satzungsbeschluss selbst wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich des Plangebietes wird gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung (innere durchgezogene Linie) festgelegt. Das Plangebiet befindet sich östlich der Ortslage von Brauneberg. Der künftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem besonders abgedruckten Kartenausschnitt (innerhalb der schwarz-unterbrochenen Linie). Es sind folgende Parzellen von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen: Gemarkung Brauneberg, Flur 6, Flurstücke Nr. 136, 137, 138, 155/6 (teilweise), 169 (teilweise), 171, 173/1, 174, 175, 192/1 (teilweise), 192/3, 207, 208, 209, 210, 223/1 (teilweise), 224/4, 224/5, 226/1, 227/1 und 228.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die Planurkunde des Bebauungsplanes „Oben Auf’m Grummweg“ kann zusammen mit den Textfestsetzungen, der Begründung (mit Umweltbericht), dem Lageplan und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort während den Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, Fachbereich III – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer Nr. 19, eingesehen werden. Somit ist die Einsichtnahme während der Dienststunden (montags bis freitags: 08.30 – 12.00 Uhr, montags: 14.00 – 16.00 Uhr, donnerstags: 14.00 – 18.00 Uhr) durch einen zuständigen Sachbearbeiter für jedermann möglich. Zusätzlich ist die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues unter: www.bernkastel-kues.de (siehe: {{gt}}Verwaltung und Bürgerdienste{{lt}}, {{gt}}Amtliche Bekanntmachungen{{lt}}, {{gt}}Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung{{lt}}) veröffentlicht. Auch die Bebauungsplanunterlagen sind zu gegebener Zeit auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues abrufbar.

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Gemäß §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 BauGB Anwendung (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Brauneberg, den 22.01.2025
Werner Ruppenthal  —  (DS)
Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues