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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues

vom 23.01.2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 19.12.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 3 Jugendvertretung

§ 4 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 6 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

§ 7 Beigeordnete

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und des Ältestenrates

§ 10 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 11 Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 12 Entschädigung der Ehrenbeamten der Volkshochschule

§ 13 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 14 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 15 Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen

§ 16 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kueserfolgen in einer Zeitung. Darüber hinaus erfolgt die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und die Unterrichtung über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) in einer Zeitung oder alternativ elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues unter der Adresse „https://www.bernkastel-kues.de“. Zur Einsichtnahme in Ratssitzungsdokumente kann zudem ein Ratsinformationssystem eingesetzt werden, auf das die Einwohner über die v. g. Internetseite der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues weitergeleitet werden. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während den allgemeinen Öffnungszeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 elektronisch bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Dies gilt auch für sonstige dringliche Bekanntmachungen, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in den in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Sofern sonstige dringliche Bekanntmachungen gemäß gesetzlich geltenden Regelungen nicht elektronisch bekanntgemacht werden dürfen, so erfolgt dies in einer zu bestimmenden Zeitung. Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss in welchem digitalen Medium oder welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät.

(2) Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden bzw. bei deren Verhinderung deren Stellvertreter an.

(3) Die Sitzungen des Ältestenrates finden nicht öffentlich statt. Er kann während Sitzungsunterbrechungen des Verbandsgemeinderates auch ohne vorherige Einberufung tagen.

§ 3

Jugendvertretung

Der Verbandsgemeinderat richtet eine Jugendvertretung (Jugendparlament) ein. Weiteres wird in einer entsprechenden Satzung geregelt.

§ 4

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

-

Haupt- und Umweltausschuss  —  15 Mitglieder

-

Werkausschuss  —  15 Mitglieder

-

Ausschuss für Brandschutz

und technische Hilfe  —  15 Mitglieder

-

Ausschuss für Jugend, Soziales, Senioren,

Schulen und Sport  —  15 Mitglieder

-

Rechnungsprüfungsausschuss  —  5 Mitglieder

Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

(5) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

-

Werkausschuss

-

Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe

-

Ausschuss für Jugend, Soziales, Senioren, Schulen und Sport

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte, gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter und Schülervertreterinnen und Schülervertreter an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt. Dem Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe gehören zusätzlich der Wehrleiter und sein Stellvertreter als beratende Mitglieder an.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung oder die Vorberatung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

a.

Verpachtung, Vermietung, Anpachtung und Anmietung von bebautem und unbebautem Grundbesitz;

b.

Befugnis zur Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel;

c.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 150.000 €;

d.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 €;

e.

Befugnis zum Abschluss sämtlicher Sach- und Schadensversicherungen;

f.

Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen;

g.

Herstellung des Benehmens bei der Besetzung von Schulleiterstellen i. S. v. § 21 Abs. 4 Schulgesetz;

h.

Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen;

i.

Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €.

Darüber hinaus wird dem Haupt- und Umweltausschuss die Vorbereitung von Beschlüssen über nachfolgende Angelegenheiten übertragen:

a.

Beratung über den Haushaltsplanentwurf;

b.

Beratung über Satzungen;

c.

Beratung über Entwicklungsvorhaben und Wirtschaftsförderung;

d.

Beratung des Generalverkehrsplans;

e.

Beratung über Fremdenverkehrsmaßnahmen;

f.

Beratung über umwelt- und klimaschutzrelevante Sachverhalte.

(3) Dem Werkausschuss werden die Aufgabenbereiche sowie Befugnisse aus den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) und der Betriebssatzung übertragen.

(4) Dem Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe obliegt die Beratung über alle Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes. Zudem erhält der Ausschuss die Befugnis Vergaben von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 75.000 € zu beschließen.

(5) Der Ausschuss für Jugend, Soziales, Senioren, Schulen und Sport wird die Beschlussfassung übertragen, für die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen im Schulbereich Vergaben von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 50.000 € vorzunehmen.

(6) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und Gesamtabschluss gemäß den geltenden Regelungen der GemO.

(7) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 5 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €;

b.

Befugnis über die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis 15.000 €;

c.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

d.

unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 €,

e.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 7

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat bis zu vier Beigeordnete.

(2) Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig.

(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den Ersten hauptamtlichen Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Dies gilt auch für die Teilnahme der Ratsmitglieder an Besprechungen und Veranstaltungen in Ausübung ihres Ratsmandates auf Veranlassung des Bürgermeisters oder durch Ratsbeschluss. Satz 1 gilt auch für die Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6 und 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes. Dieser ist vom Verbandsgemeinderat festzusetzen. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen der Sätze 2 und 3.

In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 4).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt.

(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf die Zahl der Gemeinderatssitzungen jährlich um drei Sitzungen übersteigen.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Vertreter des Jugendparlaments, als kooptiertes Mitglied des Ausschusses für Jugend, Soziales, Senioren, Schulen und Sport, erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Beiräte, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO, wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfasst, eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines Viertels des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2, maximal jedoch die Hälfte des Tagessatzes entsprechend Abs. 1 Satz 2.

(4) § 8 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte übt ein Ehrenamt im Sinne des § 18 Gemeindeordnung aus. Sie ist nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz zur Ehrenbeamtin zu ernennen.

(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 260,00 €. Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend § 22 KomAEVO.

(3) Durch Zahlung der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen, der Verdienstausfall und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Sie ist nicht übertragbar und unterliegt gemäß § 851 Zivilprozessordnung nicht der Pfändung.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 erhält die Gleichstellungsbeauftragte neben der Aufwandsentschädigung für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Nachgewiesene notwendige Telefonkosten werden ebenfalls erstattet. Sie können nach Erfahrungswerten pauschalisiert werden.

(6) Die §§ 9 und 10 KomAEVO finden entsprechend Anwendung.

§ 12

Entschädigung der Ehrenbeamten der Volkshochschule

(1) Der Leiter des Teilbereiches „ehemalige VHS Neumagen-Dhron“ der Volkshochschule Bernkastel-Kues übt ein Ehrenamt im Sinne des § 18 GemO aus. Nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz ist er zum Ehrenbeamten zu ernennen.

(2) Der Leiter des Teilbereiches „ehemalige VHS Neumagen-Dhron“ der Volkshochschule Bernkastel-Kues erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 99,00 €.

(3) § 11 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 13

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. Nr. 6, S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23, S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erhalten

a.

der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter,

b.

die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,

c.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter/innen von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr,

d.

die ehrenamtlichen Gerätewarte,

e.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

f.

die Feuerwehrangehörigen für die Leitung der Feuerwehreinsatzzentrale und

g.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird gemäß § 10 und § 11 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt und wie folgt festgesetzt:

a.

Der Wehrleiter erhält den jeweils geltenden Höchstsatz sowie einen Zuschlag je örtlicher Feuerwehreinheit gemäß § 10 Absatz 1 letzter Halbsatz Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

b.

Der stellvertretende Wehrleiter erhält 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters (§ 10 Absatz 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung).

c.

Wehrführer erhalten eine Aufwandsentschädigung aufgrund der Einwohnerzahlen:

bis 500 Einwohner  —  25 % des Höchstsatzes

von 501 – 1.000 Einwohner  —  30 % des Höchstsatzes

von 1.001 – 1.500 Einwohner  —  50 % des Höchstsatzes

von 1.501 – 3.000 Einwohner  —  75 % des Höchstsatzes

über 3.000 Einwohner  —  den Höchstsatz

 — nach § 10 Absatz 2

 — Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

d.

Die Wehrführer der Stützpunkte erhalten zusätzlich den Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, jedoch insgesamt nur bis zur Höhe des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung für Wehrführer.

e.

Nimmt ein Stellvertretender Wehrführer regelmäßig einen Teil der Aufgaben des Wehrführers wahr, erhält er 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrführers. Nimmt ein Stellvertretender Wehrführer die Aufgaben des Wehrführers voll wahr, erhält er für diese Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Wehrführer; diese Aufwandsentschädigung berechnet sich für jeden Tag nach § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen.

f.

Jugendfeuerwehrwarte und Leiter der Kinderfeuerwehren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höhe.

g.

Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehren erhalten, soweit nicht in Satz 2 anders geregelt, den jeweiligen Mindestbetrag gemäß § 11 Absatz 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Gerätewarte der Wehren Bernkastel und Kleinich erhalten jeweils 20 %, die Gerätewarte der Wehren Mülheim, Longkamp und Maring-Noviand erhalten 40 %, die Gerätewarte der Wehren Neumagen-Dhron und Zeltingen-Rachtig erhalten 60 % und der Gerätewart der Wehr Kues erhält 80 % des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Verschiedene Wehren können zu Prüfungsbereichen zusammengefasst werden, wobei die Gerätewarte eine Aufwandsentschädigung für jeden Prüfungsbereich erhalten. Bei Teilung der Stelle erhalten die Gerätewarte die Aufwandsentschädigung jeweils anteilig. Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehren für die Zentrale Atemschutzwerkstatt sowie Schlauchwerkstatt erhalten den Höchstbetrag gemäß § 11 Absatz 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

h.

Für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes entsprechend § 11 Absatz 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt; die Feuerwehrangehörigen für die Leitung der Feuerwehreinsatzzentrale erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe.

i.

Für die Erstellung und Pflege der Alarm- und Einsatzplanung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes entsprechend § 11 Absatz 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt.

(4) Die maßgebliche Einwohnerzahl für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Wehrführer (§ 10 Absatz 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung) wird nach den Vorschriften bemessen, wie sie für ehrenamtliche Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher zugrunde zu legen ist.

(5) Für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Brandsicherheitswachen aufgrund des § 33 LBKG oder anderer Vorschriften, beträgt die Aufwandsentschädigung für Einsatzkräfte je Stunde 8,00 €. Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist die dem Bescheid über den Kostenersatz zugrundeliegende Personen- und Stundenzahl maßgeblich.

(6) Ändert sich die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, so ändern sich auch die Aufwandsentschädigungen entsprechend.

§ 14

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(2) Bei kommunalen Direktwahlen und Auswertung eines Bürgerentscheids wird das Erfrischungsgeld vom Verbandsgemeinderat per Beschluss festgesetzt.

§ 15

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 16

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Regelungen zu § 7 Abs. 2 und 3 dieser Hauptsatzung treten erst zum 01.10.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.09.2019, zuletzt geändert am 28.12.2021, außer Kraft.

Bernkastel-Kues, den 23.01.2025
(DS)
Leo Wächter
Bürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues