Der Stadtrat Bernkastel-Kues hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird von bisher 3.070.100,00 € um 1.460.500,00 € reduziert und auf neu 1.609.600,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird unverändert auf 3.770.000,00 € festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.720.600,00 €
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beläuft sich voraussichtlich auf — 27.405.309,63 €
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beläuft sich voraussichtlich auf — 28.250.209,63 €
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beläuft sich voraussichtlich auf — 27.185.409,63 €
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach § 95 Abs. 4 GemO zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden in voller Höhe erteilt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022, Az: 10-901-11, hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur vorstehenden Haushaltssatzung der Stadt Bernkastel-Kues im Sinne des § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der 1. Nachtragshaushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Nachtragshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Nachtragshaushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2022 liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 16. Dezember 2022 bis einschließlich 30. Dezember 2022 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 209, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.