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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Ürzig

zur Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Baugebiet „Wittlicher Straße“

(Vorkaufsrechtssatzung "Baugebiet Wittlicher Straße") vom 16.12.2021 vom 10.11.2022

Aufgrund § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 sowie 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ürzig am 09.11.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Aufhebung

Die Satzung der Ortsgemeinde Ürzig über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Baugebietes „Wittlicher Straße“ (Vorkaufsrechtssatzung "Baugebiet Wittlicher Straße") vom 16.12.2021 wird aufgehoben.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung zur Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Ürzig, den 10.11.2022
gez. Mirko Dornbach, Ortsbürgermeister (DS)

Ortsgemeinde Ürzig

Satzung zur Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung „Baugebiet Wittlicher Straße" Anlage Geltungsbereich. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Grundstück mit der Bezeichnung Gemarkung Ürzig, Flur 11, Flurstück 221.

Begründung

Nach veränderten Bedingungen im betroffenen Bereich der Vorkaufssatzung „Baugebiet Wittlicher Straße“ vom 16.12.2021 sieht die Gemeinde von den ursprünglichen Planungen ab und möchte den Fokus zur Schaffung neuer Gewerbe- und Wohnbaugebiete auf anderweitige Flächen im Gebiet der Gemarkung Ürzig legen.

Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Baugebietes „Wittlicher Straße“ (Vorkaufsrechtssatzung "Baugebiet Wittlicher Straße") vom 16.12.2021 wird nicht weiter als erforderlich angesehen, weshalb eine Satzung zur Aufhebung dieser erlassen wird.

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Bernkastel-Kues, den 10.11.2022
gez. Leo Wächter, Bürgermeister (DS)