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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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BekanntmachungHaushaltssatzung des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich“für das Haushaltsjahr 2022 vom 10. Oktober 2022

Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich“ für das Haushaltsjahr 2022 vom 10. Oktober 2022

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich“ hat aufgrund von § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§

5 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beläuft sich

zum 31.12.2020 auf  —  94.266,59 €.

zum 31.12.2021 auf  —  54.266,59 €.

zum 31.12.2022 auf  —  4.886,59 €.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.

§ 7

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Zeltingen-Rachtig, den 10. Oktober 2022
Zweckverband „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich“
Werner Kalle, Verbandsvorsteher

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 17. November 2022 Az: 10-11821/ts hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung nach § 95 Abs. 4 GemO zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält. Wegen Verstößen gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO) sowie das Haushaltsausgleichsgebot (§ 93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO) wurden rechtliche Bedenken gegen den Beschluss des Verbandsversammlung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich“ geltend gemacht. Abschließend wurde im Sinne des §§ 5, 7 Abs. 1 Ziffer 8 KomZG i. V. m. § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes der Ortsgemeinde Lösnich für das Haushaltsjahr 2022 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan 2022 liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 16. Dezember 2022 bis einschließlich 29. Dezember 2022 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Zeltingen-Rachtig, den 08. Dezember 2022
Zweckverband „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich“
(DS)
Werner Kalle, Verbandsvorsteher

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues