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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe (TAS) für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Piesport

vom 12.12.2022

Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2022 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Piesport erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Steuererhebung

Die Ortsgemeinde Piesport erhebt eine Tourismusabgabe für Übernachtungen als indirekte örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für private entgeltliche Übernachtungen in der Ortsgemeinde Piesport in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Reisemobilplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine vorrübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.

(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).

(4) Der Beherbergungsgast kann gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklären, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diese Erklärung ist zu belegen, z.B. durch die Vorlage einer Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Eigenbescheinigung. Das zwingende berufliche Erfordernis ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen. Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber­ oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.

(5) Das Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.

(6) Von der Besteuerung sind weiterhin ausgenommen:

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt oder das Merkzeichen „H“ besitzen, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird

Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch Eintragung im Ausweis des schwerbehinderten Menschen, oder durch amtsärztliche Bescheinigung oder durch Rentenbescheid nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(7) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.

§ 3

Steuermaßstab

(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht hinzuzuziehen sind Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung, Parkplatz oder Sonstiges. Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.

(2) Im Falle der Benutzung einer Beherbergungsmöglichkeit durch mehrere Personen gemeinsam ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.

§ 4

Steuersatz

Die Beherbergungssteuer beträgt 2,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 5

Steuerschuldner

(1) Steuerpflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem

Übernachtungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt.

(2) Hat der Beherbergungsgast oder der Arbeitgeber oder Dienstherr hinsichtlich einer beruflichen Veranlassung seiner Beherbergung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.

§ 6

Entstehung

Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes (Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung).

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues im Namen der Ortsgemeinde Piesport eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sowie im Onlineverfahren unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen, der Anzahl der beruflich erforderlichen Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Fällt der Abreisetag des Beherbergungsgastes in ein neues Kalenderhalbjahr, so ist dessen aufgewendeter Betrag dieser Beherbergung i.s.d. § 3 Abs. 1, dem neuen Kalenderhalbjahr zuzurechnen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalenderhalbjahr festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.

(2) Der schriftlichen Steuererklärung sind sämtliche Nachweise im Original (im Onlineverfahren digitalisiert), beizufügen.

§ 8

Steueraufsicht und Außenprüfung

(1) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.

(2) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemäß der Abgabenordnung, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO bleiben unberührt.

§ 9

Mitwirkungspflichten

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Fachabteilung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.

(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.

(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbstständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.

(4) Alle am 1. Januar 2023 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Februar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues anzuzeigen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;

2.

der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung von Nachweisen nicht nachkommt;

3.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen;

4.

der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt;

5.

der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Piesport, den 12.12.2022
(DS)
(Stefan Schmitt) Ortsbürgermeister

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues