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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Benutzungs- und Entgeltordnung

für die Sporthalle in Maring-Noviand

vom 18.09.2025

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Sporthalle in der Ortsgemeinde Maring-Noviand ist eine öffentliche Einrichtung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues. Sie steht vorrangig der Ausübung des Sportunterrichtes durch die Grundschule und den Kindergarten Maring-Noviand zur Verfügung.

(2) Weiterhin kann die Sporthalle auf Antrag durch die eingetragenen Vereine für Übungs- und Wettkampfzwecke unter Beachtung der Vorschriften des Sportförderungsgesetzes für Rheinland-Pfalz und für Einzelveranstaltungen genutzt werden.

Wenn den vorrangigen Interessen des Schul- und Vereinssportes Rechnung getragen ist, kann die Sporthalle auch dem Freizeitsport, der nicht von einem Verein betrieben wird, zur Verfügung gestellt werden.

(3) Auf Anfrage kann die Sporthalle auch für:

a)

Gremiensitzungen und Informationsveranstaltungen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues

b)

kulturelle Veranstaltungen

c)

private Nutzungen

d)

gewerbliche Veranstaltungen

e)

politische Veranstaltungen

genutzt werden.

In den Fällen b) - e) ist ein entsprechender Nutzungsvertrag abzuschließen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

(5) Der Träger hat das Recht, die Sporthalle zur Unterhaltung und Pflege sowie während der Schulferien ganz oder teilweise zu schließen.

§ 2 Benutzungsentgelt

Für die Benutzung der Sporthalle und ihrer Einrichtungen sind die in der Entgeltordnung festgesetzten Entgelte zu bezahlen.

§ 3 Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Verwaltung und Aufsicht obliegt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, sowie deren Beauftragten (Schulleitung, Hausmeister, Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung).

(2) Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten und Beauftragten haben ein jederzeitiges Zutrittsrecht.

§ 4 Anmeldung von Veranstaltungen

(1) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist allgemein ermächtigt, mit dem Veranstalter den erforderlichen schriftlichen Nutzungsvertrag abzuschließen und das Benutzungsentgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung festzusetzen.

(2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues als Eigentümerin und dem Veranstalter ist privatrechtlich.

(3) Ein entsprechender Antrag für Veranstaltungen gem. § 1 Ziff. 3 sollte rechtzeitig im Voraus bei der Verbandsgemeinde (Liegenschaftsmanagement) eingehen. Dabei sind die Art und die Dauer der Veranstaltung sowie die genaue Anschrift des Veranstalters anzugeben. Aufbauarbeiten und das Abhalten von Proben zu einer Veranstaltung und die damit verbundene Nutzung der Räume müssen im Antrag besonders erwähnt sein und bedürfen der Zustimmung. Hierbei ist nach Möglichkeit auf die Dauerbelegung Rücksicht zu nehmen.

(4) Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Hallenverwaltung kann im Rahmen der Zulassung der Veranstaltung verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Hallenbereich bedürfen der Zustimmung der Hallenverwaltung.

(5) Anbringung von Sponsorenwerbung bedarf der Zustimmung der Hallenverwaltung. Die Werbung darf nur an den allgemein zugelassenen Werbeflächen erfolgen. Die Werbung ist nach dem Ende der Veranstaltung vollständig zu entfernen.

(6) Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. an Böden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet.

(7) Eine Terminvormerkung ohne Vertrag ist für die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues unverbindlich.

§ 5 Rücktritt

Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

a)

der Nachweis der erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen oder etwaiger Genehmigungen nicht erbracht wird;

b)

die geforderte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die verlangte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird;

c)

durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zu befürchten ist;

d)

infolge höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder sonstigen unvorhersehbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt insbesondere im Katastrophenfall, da die Sporthalle als sog. Katastrophenschutz-Leuchtturm (als Anlaufstelle) fungiert;

e)

Reparaturarbeiten, technische Defekte, u.a. eine Benutzung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich machen.

§ 6 Übergabe der Räume

(1) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand, rechtzeitig vor Beginn der zugelassenen Veranstaltung vom Hausmeister der verantwortlichen Veranstaltungsleitung übergeben. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister geltend macht. Nachträglich können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Benutzungsvertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

§ 7 Besetzung der Halle

(1) Die Sporthalle ist keine Versammlungsstätte.

(2) Die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO RLP) findet keine Anwendung. Die Besucherzahl ist auf 200 Personen begrenzt.

(3) Ausnahmen sind vom jeweiligen Veranstalter in eigener Verantwortung bei den zuständigen Stellen zu beantragen (z.B. Brandschutzbeauftragter der Kreisverwaltung).

(4) Die Sporthalle ist barrierefrei.

§ 8 Pflichten und Aufgaben der Veranstalter

(1) Die Benutzung der Sporthalle setzt die Bestellung einer verantwortlichen Vertrauensperson voraus. Diese ist dem Träger oder seinem Beauftragten namentlich zu benennen. Ohne die verantwortliche Vertrauensperson ist das Betreten der Halle nicht gestattet. Sie hat, nachdem sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Halle überzeugt hat, als Letzte die Sporthalle zu verlassen.

(2) Des Weiteren verpflichtet er sich, rechtzeitig bei der entsprechenden Behörde die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen.

(3) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Jeder Schaden an der Halle, den Einrichtungsgegenständen und Geräten ist vom Veranstalter ohne besondere Aufforderung sofort dem Hausmeister zu melden.

(5) Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung aus den Räumen zu entfernen. Der Veranstalter hat die benutzten Räume vollständig aufzuräumen und besenrein dem Hausmeister zu übergeben. Dies muss zeitlich so geschehen, dass der Turn- und Sportbetrieb der Schulen oder weitere Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Für die Abfallbeseitigung werden die jeweils gültigen Tarife und die tatsächliche Befüllung des Abfallcontainers zugrunde gelegt.

(7) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrten zu den Eingängen der Halle nicht mit Fahrzeugen etc. verstellt werden.

(8) Auf die schonende Behandlung des Hallenbodens ist besonders zu achten. Bei jeder Veranstaltung ist grundsätzlich der entsprechende Bodenschutz auszulegen. Das hierfür zu entrichtende Entgelt bleibt von dieser Entgeltordnung unberührt. Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Verbandsgemeindeverwaltung abzustimmen.

§ 9 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Hausmeisters

(1) Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Halle und deren Umgebung zu sorgen.

(2) Die Halle wird durch den Hausmeister oder eine durch die Hallenverwaltung beauftragte Person geöffnet und geschlossen.

(3) Der Hausmeister übt in der Halle das Hausrecht aus. Er kann für die Dauer einer etwaigen notwendigen Abwesenheit während der Veranstaltung die Ausübung des Hausrechts auf den jeweiligen Leiter der Veranstaltung übertragen.

(4) Die technischen Anlagen, wie z.B. Beschallungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, dürfen nur durch entsprechendes Personal oder durch Beauftragte der Hallenverwaltung bedient werden.

(5) Der Hausmeister ist berechtigt und verpflichtet, Hallenbesucher, welche die Ordnungsvorschriften nicht beachten, zur Ordnung zu mahnen und notfalls aus dem Haus zu weisen.

(6) Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.

(7) Schäden, die dem Hausmeister gemeldet werden, hat dieser, soweit er nicht selbst für deren Beseitigung sorgen kann, unverzüglich der Hallenverwaltung weiterzuleiten.

§ 10 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Das Rauchen und der Konsum von Drogen ist in der Sporthalle untersagt. Der Benutzer hat Sorge zu tragen, dass sich die Besucher seiner Veranstaltung an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Kommt der Benutzer seiner Verantwortung nicht nach, kann eine Konventionalstrafe von bis zu 500,00 € von dem Benutzer erhoben werden.

(2) Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist grundsätzlich nicht gestattet.

(3) Sofern die Sicherheitsbestimmungen eine besondere Brandsicherheitswache erfordern, hat der Veranstalter dafür zu sorgen.

(4) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen in der Halle nicht abgebrannt werden.

(5) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung.

(6) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG).

(7) Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VstätVO) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 11 Folgen unsachgemäßer Benutzung und Haftung

(1) Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzerordnung verstoßen, den Anordnungen der Aufsichtspersonen, des Hausmeisters oder des Trägers der Sporthalle nicht Folge geleistet oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet ist.

(2) Der Träger ist berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendig sind. Bei unsachgemäßer Benutzung kann ein zeitweiser Ausschluss, in Wiederholungsfällen ein dauernder Ausschluss von der Benutzung ausgesprochen werden. Den Betroffenen ist in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt der Träger nicht. Die Benutzung der Sporthalle geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung.

(4) Der Benutzer stellt die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sporthalle, der Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Dies gilt auch für alle Schäden, die

a)

dadurch entstehen können, dass die zur Sporthalle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Glätte gestreut oder nicht ordnungsgemäß ausgeleuchtet sind.

b)

auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Nutzung der Sporthalle verursacht werden.

(5) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Träger, einschließlich der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Träger sowie dessen Bediensteten und Beauftragten.

(6) Der Benutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies gegenüber dem Träger nachzuweisen.

(7) Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die dem Träger an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen. Die Haftung besteht bis zur Beendigung der Nutzung.

(8) Die Haftung der Verbandsgemeinde für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen

(1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Verbandsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

(2) Die Benutzung kann in diesen Fällen auch für eine zu bestimmende Zeit im Voraus untersagt werden.

(3) Der Veranstalter bleibt in den Fällen des Absatzes 2 zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet und haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Veranstalter kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Benutzerordnung für die Schulturnhalle in der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom 12.03.2002 außer Kraft.

Bernkastel-Kues, den 18.09.2025
(DS)
gez. Leo Wächter
(Bürgermeister)

Entgeltordnung

für die Benutzung der Sporthalle Maring-Noviand

Stand 18.09.2025

1. Nutzungsentgelt

Nutzungsart

Nutzfläche

in m²

Kaltmiete (€)

pro Tag zzgl.

Nebenkosten

Sporthalle

406 m²

private Veranstaltungen

250,00 €

kulturelle Veranstaltungen

150,00 €

kommerzielle Veranstaltungen

450,00 €

politische Veranstaltungen

250,00 €

karitative Veranstaltungen

Mietfrei, zzgl. Nebenkosten

Schul- und Vereinssport

miet- und nebenkostenfrei

Freizeitsport

miet- und nebenkostenfrei

2. Weitere Entgeltregelungen

(1) Die Anerkennung einer karitativen Veranstaltung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

(2) Bei Veranstaltungen, die nicht unter 1. Nutzungsentgelt aufgeführt sind, wird das Benutzungsentgelt im Einzelfall festgesetzt. Die anfallenden Nebenkosten sind in voller Höhe zu zahlen.

(3) Bei kommerziellen Veranstaltungen ist im Voraus eine Kaution i.H.v. 500,00 € bei der Verbandsgemeindekasse zu hinterlegen.

3. Nebenkosten

(1) Anfallende Strom, Heiz- und Wasserkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet.

(2) Für die Abfallbeseitigung gem. § 8 Nr.6 wird folgende Staffelung angewandt:

a)

ganze Containerfüllung

80,00 €

b)

halbe Containerfüllung

40,00 €

c)

viertel Containerfüllung

20,00 €

d)

Mindestgebühr

20,00 €

(3) Die Abrechnung der Hygieneartikel erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch und den jeweils gültigen Einkaufspreisen.

(4) Im Nutzungsentgelt ist je abgerechneter Nutzungstag eine Hausmeisterstunde enthalten, für Schlüsselübergabe und -rücknahme. Werden darüber hinaus weitere Hausmeisterstunden erforderlich, werden diese mit dem aktuell gültigen Stundenverrechnungssatz berechnet.

(5) Die gemieteten Räumlichkeiten sind vom Nutzer besenrein zurückzugeben. Eine übliche Endreinigung nach Abschluss der Veranstaltung erfolgt durch eigenes Personal und ist in der Gebühr enthalten. Zwischenreinigungen werden zusätzlich berechnet.

(6) Beschädigungen oder Verluste von Einrichtungen und Halleninventar, sowie ein erhöhter Personaleinsatz bei besonderen Verschmutzungen der Einrichtungen, Räume oder Anlagen werden dem Nutzer in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

(7) Zusätzlich werden Verwaltungskosten i.H.v. 100,00 € in Rechnung gestellt.

(8) Für Nutzungstage mit reinen Auf- oder Abbautätigkeiten wird keine Miete erhoben. Die anfallenden Nebenkosten sind für diese Tage in voller Höhe zu berechnen.

4. Halleninventar

(1) Die Nutzung von Halleninventar wie Stühle und Tische innerhalb der Sporthalle, sowie die Nutzungen der Kücheneinrichtung, der Industriespülmaschine, dem Herd und der Kühleinrichtung sind im Entgelt enthalten.

(2) Das vermietete Inventar darf nur innerhalb des Gemeindegebietes, in sauberer, trockener Umgebung aufgestellt werden. Eine Nutzung im Freien ist nicht zulässig.

(3) Kosten durch Beschädigungen oder Verlust der Mietsachen werden in voller Höhe berechnet.

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