(1) Die Moseltalhalle in der Ortsgemeinde Piesport ist eine öffentliche Einrichtung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues. Sie steht vorrangig der Ausübung des Sportunterrichtes durch die Grundschule Piesport zur Verfügung.
(2) Weiterhin kann die Moseltalhalle auf Antrag durch die eingetragenen Vereine für Übungs- und Wettkampfzwecke unter Beachtung der Vorschriften des Sportförderungsgesetzes für Rheinland-Pfalz und für Einzelveranstaltungen genutzt werden.
Wenn den vorrangigen Interessen des Schul- und Vereinssportes Rechnung getragen ist, kann die Moseltalhalle auch dem Freizeitsport, der nicht von einem Verein betrieben wird, zur Verfügung gestellt werden.
(3) Auf Anfrage kann die Moseltalhalle auch für:
| a) | Gremiensitzungen und Informationsveranstaltungen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues |
| b) | kulturelle Veranstaltungen |
| c) | private Nutzungen |
| d) | gewerbliche Veranstaltungen |
| e) | politische Veranstaltungen |
genutzt werden.
In den Fällen b) - e) ist ein entsprechender Nutzungsvertrag abzuschließen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(5) Der Träger hat das Recht, die Moseltalhalle zur Unterhaltung und Pflege sowie während der Schulferien ganz oder teilweise zu schließen.
Für die Benutzung der Moseltalhalle und ihrer Einrichtungen sind die in der Entgeltordnung festgesetzten Entgelte zu bezahlen.
(1) Die Verwaltung und Aufsicht obliegt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, sowie deren Beauftragten (Schulleitung, Hausmeister, Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung).
(2) Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten und Beauftragten haben ein jederzeitiges Zutrittsrecht.
(1) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist allgemein ermächtigt, mit dem Veranstalter den erforderlichen schriftlichen Nutzungsvertrag abzuschließen und das Benutzungsentgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung festzusetzen.
(2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues als Eigentümerin und dem Veranstalter ist privatrechtlich.
(3) Ein entsprechender Antrag für Veranstaltungen gem. § 1 Ziff. 3 sollte rechtzeitig im Voraus bei der Verbandsgemeinde (Liegenschaftsmanagement) eingehen. Dabei sind die Art und die Dauer der Veranstaltung sowie die genaue Anschrift des Veranstalters anzugeben. Aufbauarbeiten und das Abhalten von Proben zu einer Veranstaltung und die damit verbundene Nutzung der Räume müssen im Antrag besonders erwähnt sein und bedürfen der Zustimmung. Hierbei ist nach Möglichkeit auf die Dauerbelegung Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Hallenverwaltung kann im Rahmen der Zulassung der Veranstaltung verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Hallenbereich bedürfen der Zustimmung der Hallenverwaltung.
(5) Anbringung von Sponsorenwerbung bedarf der Zustimmung der Hallenverwaltung. Die Werbung darf nur an den allgemein zugelassenen Werbeflächen erfolgen. Die Werbung ist nach dem Ende der Veranstaltung vollständig zu entfernen.
(6) Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. an Böden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet.
(7) Eine Terminvormerkung ohne Vertrag ist für die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues unverbindlich.
Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
| a) | der Nachweis der erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen oder etwaiger Genehmigungen nicht erbracht wird; |
| b) | die geforderte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die verlangte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird; |
| c) | durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zu befürchten ist; |
| d) | infolge höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder sonstigen unvorhersehbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt insbesondere im Katastrophenfall, da die Moseltalhalle als sog. Katastrophenschutz-Leuchtturm (als Anlaufstelle) fungiert; |
| e) | Reparaturarbeiten, technische Defekte, u.a. eine Benutzung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich machen. |
(1) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand, rechtzeitig vor Beginn der zugelassenen Veranstaltung vom Hausmeister der verantwortlichen Veranstaltungsleitung übergeben. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister geltend macht. Nachträglich können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Benutzungsvertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(1) Für die Einrichtung der Halle gelten die von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegepläne. Abweichungen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hallenverwaltung zulässig. Die genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegepläne sind in der Halle ausgehängt.
(2) Um eine rasche Evakuierung der Halle in jedem Fall zu erreichen, darf der Veranstalter von sich aus nicht mehr Tische und Stühle aufstellen, als im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan zugelassen sind. Insbesondere dürfen die Gänge und Fluchtwege unter keinen Umständen mit Stühlen und sonstigen Gegenständen verstellt werden.
(3) Die in den Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen enthaltenen Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
(4) Der große Versammlungsraum verfügt über 4 Notausgänge, die immer während Veranstaltungen freizuhalten sind. Die geradlinige Verbindung durch das Foyer muss zudem bei allen Veranstaltungen mind. 2,50 m breit freigehalten werden. Dort dürfen ausdrücklich keine Tische und Stühle bzw. Stehtische aufgestellt werden.
(5) Demzufolge ergeben sich nachfolgende, zulässige Personenanzahlen (inkl. Künstler, Veranstalter, Sicherheits- und Hilfsdienste) für die Moseltalhalle:
| a) | Foyer: | 100 Personen |
| b) | max. zulässige Besucherzahl: | 1.025 Personen |
(6) Die Moseltalhalle ist barrierefrei.
(1) Die Benutzung der Moseltalhalle setzt die Bestellung einer verantwortlichen Vertrauensperson voraus. Diese ist dem Träger oder seinem Beauftragten namentlich zu benennen. Ohne die verantwortliche Vertrauensperson ist das Betreten der Halle nicht gestattet. Diese hat, nachdem sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Halle überzeugt hat, als Letzte/r die Sporthalle zu verlassen.
(2) Des Weiteren verpflichtet er sich, rechtzeitig bei der entsprechenden Behörde die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen.
(3) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.
(4) Jeder Schaden an der Halle, den Einrichtungsgegenständen und Geräten ist vom Veranstalter ohne besondere Aufforderung sofort dem Hausmeister zu melden.
(5) Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung aus den Räumen zu entfernen. Der Veranstalter hat die benutzten Räume vollständig aufzuräumen und besenrein dem Hausmeister zu übergeben. Dies muss zeitlich so geschehen, dass der Turn- und Sportbetrieb der Schulen oder weitere Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.
(6) Für die Abfallbeseitigung werden die jeweils gültigen Tarife und die tatsächliche Befüllung des Abfallcontainers zugrunde gelegt.
(7) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrten zu den Eingängen der Halle nicht mit Fahrzeugen etc. verstellt werden.
(1) Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Halle und deren Umgebung zu sorgen.
(2) Die Halle wird durch den Hausmeister oder eine durch die Hallenverwaltung beauftragte Person geöffnet und geschlossen.
(3) Der Hausmeister übt in der Halle das Hausrecht aus. Er kann für die Dauer einer etwaigen notwendigen Abwesenheit während der Veranstaltung die Ausübung des Hausrechts auf den jeweiligen Leiter der Veranstaltung übertragen.
(4) Die technischen Anlagen, wie z.B. Beschallungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, dürfen nur durch entsprechendes Personal oder durch Beauftragte der Hallenverwaltung bedient werden.
(5) Der Hausmeister ist berechtigt und verpflichtet, Hallenbesucher, welche die Ordnungsvorschriften nicht beachten, zur Ordnung zu mahnen und notfalls aus dem Haus zu weisen.
(6) Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.
(7) Schäden, die dem Hausmeister gemeldet werden, hat dieser, soweit er nicht selbst für deren Beseitigung sorgen kann, unverzüglich der Hallenverwaltung weiterzuleiten.
(1) Das Rauchen und der Konsum von Drogen ist in der Moseltalhalle untersagt. Der Benutzer hat Sorge zu tragen, dass sich die Besucher seiner Veranstaltung an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Kommt der Benutzer seiner Verantwortung nicht nach, kann eine Konventionalstrafe von bis zu 500,00 € von dem Benutzer erhoben werden.
(2) Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist grundsätzlich nicht gestattet.
(3) Sofern die Sicherheitsbestimmungen eine besondere Brandsicherheitswache erfordern, hat der Veranstalter dafür zu sorgen.
(4) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen in der Halle nicht abgebrannt werden.
(5) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung.
(6) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG).
(7) Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(1) Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzerordnung verstoßen, den Anordnungen der Aufsichtspersonen, des Hausmeisters oder des Trägers der Moseltalhalle nicht Folge geleistet wird oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet ist.
(2) Der Träger ist berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendig sind. Bei unsachgemäßer Benutzung kann ein zeitweiser Ausschluss, in Wiederholungsfällen ein dauernder Ausschluss von der Benutzung ausgesprochen werden. Den Betroffenen ist in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt der Träger nicht. Die Benutzung der Moseltalhalle geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung.
(4) Der Benutzer stellt die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der Moseltalhalle, der Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Dies gilt auch für alle Schäden, die
| a) | dadurch entstehen können, dass die zur Moseltalhalle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Glätte gestreut oder nicht ordnungsgemäß ausgeleuchtet sind. |
| b) | auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Nutzung der Moseltalhalle verursacht werden. |
(5) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Träger, einschließlich der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Träger sowie dessen Bediensteten und Beauftragten.
(6) Der Benutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies gegenüber dem Träger nachzuweisen.
(7) Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die dem Träger an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen. Die Haftung besteht bis zur Beendigung der Nutzung.
(8) Die Haftung der Verbandsgemeinde für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Verbandsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
(2) Die Benutzung kann in diesen Fällen auch für eine zu bestimmende Zeit im Voraus untersagt werden.
(3) Der Veranstalter bleibt in den Fällen des Absatzes 2 zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet und haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Veranstalter kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
(1) Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Benutzerordnung für die Moseltalhalle in der Ortsgemeinde Piesport vom 17.06.2015 außer Kraft.
für die Benutzung der Moseltalhalle
Stand 18.09.2025
1. Nutzungsentgelt
| Nutzungsart | Nutzfläche in m² | Kaltmiete (€) pro Tag zzgl. Nebenkosten |
| Sporthalle |
| 1.109 m² | 600,00 € |
| private Veranstaltungen |
| 300,00 € |
| Firmenfeiern |
| 450,00 € |
| Veranstaltungen durch Vereine aus dem Gemeindegebiet (mit Erhebung von Eintritt, Bewirtung / Verkauf) |
| 300,00 € |
| Veranstaltungen durch Vereine aus dem Gemeindegebiet (ohne Erhebung von Eintritt, Bewirtung / Verkauf) |
| 150,00 € |
| gewerbliche Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht |
| 1.200,00 € |
| gewerbliche Informationsveranstaltungen ohne Verkauf |
| 600,00 € |
| Abiturveranstaltungen |
| 450,00 € |
| politische Veranstaltungen |
| 300,00 € |
| karitative Veranstaltungen |
| Mietfrei, zzgl. Nebenkosten |
| Foyer |
| 174 m² | 100,00 € |
| Schul- und Vereinssport |
| miet- und nebenkosten- frei |
| Freizeitsport |
| miet- und nebenkosten- frei |
2. Weitere Entgeltregelungen
(1) Die Anerkennung einer karitativen Veranstaltung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
(2) Bei Veranstaltungen, die nicht unter 1. Nutzungsentgelt aufgeführt sind, wird das Benutzungsentgelt im Einzelfall festgesetzt. Die anfallenden Nebenkosten sind in voller Höhe zu zahlen.
3. Nebenkosten
(1) Anfallende Strom- und Wasserkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet.
(2) Die Heizkosten werden bis zum Austausch der Heizungsanlage auf Grundlage einer Pauschale (100,00 € pro Veranstaltungstag) berechnet. Nach Inbetriebnahme der neuen Heizung erfolgt die Abrechnung verbrauchsabhängig.
Bei alleiniger Nutzung des Foyers werden die Heizkosten mit einer Pauschale i.H.v. 75,00 € festgesetzt.
(3) Für die Abfallbeseitigung gem. § 8 Nr.6 wird folgende Staffelung angewandt:
| a) | ganze Containerfüllung | 80,00 € |
| b) | halbe Containerfüllung | 40,00 € |
| c) | viertel Containerfüllung | 20,00 € |
| d) | Mindestgebühr | 20,00 € |
(4) Die Abrechnung der Hygieneartikel erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch und den jeweils gültigen Einkaufspreisen.
(5) Im Nutzungsentgelt ist je abgerechneter Nutzungstag eine Hausmeisterstunde enthalten, für Schlüsselübergabe und -rücknahme. Werden darüber hinaus weitere Hausmeisterstunden erforderlich, werden diese mit dem aktuell gültigen Stundenverrechnungssatz berechnet.
(6) Die gemieteten Räumlichkeiten sind vom Nutzer besenrein zurückzugeben. Eine übliche Endreinigung nach Abschluss der Veranstaltung erfolgt durch eigenes Personal und ist in der Gebühr enthalten. Zwischenreinigungen werden zusätzlich berechnet.
(7) Die Nutzung der Theke im Foyer ist in der Gebühr des Foyers enthalten.
(8) Beschädigungen oder Verluste von Einrichtungen und Halleninventar, sowie ein erhöhter Personaleinsatz bei besonderen Verschmutzungen der Einrichtungen, Räume oder Anlagen werden dem Nutzer in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
(9) Zusätzlich werden Verwaltungskosten i.H.v. 100,00 € in Rechnung gestellt.
(10) Für Nutzungstage mit reinen Auf- oder Abbautätigkeiten wird keine Miete erhoben. Die anfallenden Nebenkosten sind für diese Tage in voller Höhe zu berechnen.
4. Halleninventar
(1) Die Nutzung von Halleninventar wie Stühle und Tische innerhalb der Moseltalhalle, sowie die Nutzungen der Kücheneinrichtung, der Industriespülmaschine, dem Herd und der Kühleinrichtung sind im Entgelt enthalten.
(2) Das vermietete Inventar darf nur innerhalb des Gemeindegebietes, in sauberer, trockener Umgebung aufgestellt werden. Eine Nutzung im Freien ist nicht zulässig.
(3) Kosten durch Beschädigungen oder Verlust der Mietsachen werden in voller Höhe berechnet.
Grundriss mit Größen