Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1.im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.229.850,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.223.650,00 €
der Jahresüberschuss auf — 6.200,00 €
2.im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 103.550,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 513.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.056.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf — -543.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — 439.450,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.787.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) — 385 v.H. — des Steuermessbetrages |
| 2. | Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) — 465 v.H. — des Steuermessbetrages |
| 3. | Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag — 400 v.H. — des Steuermessbetrages |
| 4. | Hundesteuer (Jährlich) |
| 1. Hund = — 75,00 €, |
| 2. Hund = — 100,00 € |
| und ab dem 3. Hund = — 150,00 € |
| gefährliche Hunde (je Hund) = — 500,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Wiederkehrende Beiträge für Feld-, Weinbergs- und Waldwege:
Auf Grund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Veldenz vom 19.11.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,00 € pro Ar festgesetzt.
B) Friedhofsgebühren:
1. Bestattungs- und Umbettungsgebühren:
Für die Bestattung (Grabherstellung)
| a) | eines Erwachsenen — 800,00 € |
| b) | eines Erwachsenen im Doppelgrab, sofern die 2. Grabstelle belegt wird — 880,00 € |
| c) | eines Kindes unter 5 Jahren — 400,00 € |
Sofern für die Bestattung nach Buchstabe b durch besondere Einfassungen Mehrkosten entstehen, werden die erhöhten Lohnkosten zusätzlich berechnet.
| 2. Urnengräber: | |
| a) | für die Herstellung eines Urnengrabes — 200,00 € |
| b) | für die Beisetzung von Aschenresten in einem Familien- oder Einzelgrab — 100,00 € |
| 3. Umbettung: | |
| Für die Umbettung | |
| a) | einer Leiche innerhalb des Friedhofes (außer Sargkosten) — 1.000,00 € |
| b) | einer Leiche auf einen anderen Friedhof (außer Sarg- und Überführungskosten) — 600,00 € |
| c) | einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes — 500,00 € |
| d) | einer Aschenurne auf einen anderen Friedhof — 300,00 € |
4. Bestattung Frühgeburt:
Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monate, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird, -die Hälfte der Gebühr nach 1 Buchstabe c — 100,00 €
5. Bestattung an Sonn- und Feiertagen:
Abweichend von den unter 1 bis 5 genannten Gebühren wird für die Bestattung an Sonn- und Feiertagen ein Gebührenzuschlag von 50 % erhoben.
| 6. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern (Familiengrab): | |
| a) | für den Erwerb eines Wahlgrabes auf 25 Jahre werden erhoben — 820,00 € |
| b) | für drei- und mehrstellige Familiengräber sind für jedes weitere Grab zu zahlen — 1.020,00 € |
| 7. Überlassung eines Reihengrabes: | |
| Für die Überlassung eines Reihengrabes werden erhoben | |
| a) | für einen Erwachsenen oder ein Kind vom 5. Lebensjahr an — 400,00 € |
| b) | für ein Kind unter 5 Jahren — 200,00 € |
| c) | für ein Urnengrab — 200,00 € |
| 8. Rasengrabstätten: | |
| a) | für eine Rasengrabstätte — 2.800,00 € |
9. Leichenhallengebühr:
Für die Benutzung der Leichenhalle werden für die gesamte Dauer erhoben
| a) | Leichenhallengebühr — 80,00 € |
| b) | Reinigungsgebühr pauschal — 40,00 € |
Die gleichen Gebührensätze gelten auch für eine vorübergehende Aufbahrung, wenn die Bestattung in einer anderen Gemeinde erfolgt.
C) Tourismusbeitrag
Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 01.06.2017 auf 16 % des Messbetrages festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beläuft sich auf — 4.234.067,97 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beläuft sich auf — 4.252.857,97 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beläuft sich auf — 4.259.057,97 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 09 Februar 2024 bis einschließlich 23. Februar 2024 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.