Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenver-kehrs sowie zur Sicherung von überfluteten Straßen und Plätzen (Hoch-wasser) auf dem Gebiet der Stadt Bernkastel-Kues ist gemäß §§ 44,45 Abs. 1 und 3 StVO nach Anhörung der zu beteiligenden Stellen die nachfolgende verkehrsrechtliche Daueranordnung mit den dazu festgelegten Nebenbestimmungen erfolgt:
Die Beschilderung und Sperrung von Straßen und Plätzen auf dem Gebiet der Stadt Bernkastel-Kues erfolgt jeweils gemäß der festge-stellten Pegelangaben, die sich auf den Moselpegel Trier beziehen. Die jeweiligen Verkehrszeichenpläne sind Bestandteile dieser Anordnung.
1. Pegel 6,50 m:
Es erfolgt eine Teilsperrung des Moselparkplatzes. Aufgrund der Überflutung der unteren Fahrspur und Parkreihe ist diese mittels Absperrschrankengitter mit 5 dauerhaft leuchtenden roten Warnlampen, dem VZ 250 sowie dem ZZ „Hochwasser“ für den Verkehr zu sperren. (Anlage 1)
2. Pegel 7,30 m:
Es erfolgt die Sperrung der L 47 (Nikolausufer) durch den Landesbetrieb Mobilität an der Kreuzung Saarallee/Damenweg sowie am Kreisverkehrsplatz Kues.
In den Straßen Kardinalstraße, Balduinstraße, Im Brühl und Am Liesch-berg sind durch den Bauhof der Stadt Bernkastel-Kues VZ 250 mit ZZ „Hochwasser“ aufzustellen. An der Kreuzung Schillerstraße/Nikolaus-ufer ist ein Absperrschrankengitter mit 5 dauerhaft leuchtenden roten Warnlampen, VZ 250 und ZZ „Hochwasser“ für die Fahrtrichtung Lieser aufzustellen. (Anlage 2)
3. Pegel 7,50 m:
Es erfolgt die Vollsperrung des Moselparkplatzes an beiden Zufahrten mittels Absperrschrankengitter mit 5 roten Warnleuchten, VZ 250 und ZZ „Hochwasser“. Gleichzeitig wird zur Kompensation der überfluteten Parkflächen sowie zur Regelung des Ruhenden Verkehrs die Klappbe-schilderung „Hochwasser“ entlang der Schanzstraße geöffnet. Auch wird das „Altstadtparkhaus“ im Stadtteil Kues zur allgemeinen Nutzung freigegeben (öffnen der Zufahrtsschranken).
Auf der Moselbrücke ist das VZ 209 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ abzudecken und die Wegweisertafel umzuklappen. (Anlage 3 + 4)
4. Pegel 8,00 m:
Die Sperrung an der Kreuzung Schillerstraße/Nikolausufer ist wegen beginnender Überflutung der Kreuzung in die Schillerstraße zu versetzen.
5. Pegel 9,30 m:
Es erfolgt die Sperrung des Gestades von der Moselbrücke in Richtung Graach durch den LBM. Gleichzeitig ist die Sperrung des Moselparkplatzes auf die B 53 vor die Parkplatzeinfahrt zu versetzen.
An den Kreuzungen Gewerbestraße/Cusanusstraße, sowie Brüning-straße/Cusanusstraße ist in Fahrtrichtung Cusanusstraße-Moselbrücke das VZ 262-7,5 „Verbot für Fahrzeuge über 7,5t“ aufzustellen. (Anlage 5)
6. Pegel 9,50 m:
Es erfolgt die Sperrung der Schanzstraße/Tunnelportal durch den LBM. Ankommender PKW-Verkehr ist dann durch die Altstadt zu leiten. Hierzu sind die Polleranlagen „Markt“ und „Römerstraße“ mittels Schlüssel herunterzufahren. An der Anlage „Römerstraße“ sind die festinstallierten Poller zu entnehmen.
7. Pegel 9,80 m:
Es droht die Überflutung der Altstadt. Es erfolgt die Sperrung der Zufahrt zur Moselbrücke am Kreisverkehrsplatz Kues mittels Absperrschrankengitter mit 5 dauerhaft rot leuchtenden Warnlampen, VZ 250 und ZZ „Hochwasser“.
Begründung:
Auftretendes Hochwasser in der Stadt Bernkastel-Kues führt immer wieder zu Problemen und Behinderungen im öffentlichen Verkehrsraum. Sehr häufig werden dann Fahrzeuge an Stellen verkehrswidrig geparkt, die zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere von Fußgängern und Radfahrern- führen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs verhindern.
Ebenso fahren Verkehrsteilnehmer in Bereiche ein, obwohl diese durch Verkehrszeichen gesperrt sind und gefährden damit sich selbst, aber auch andere. In der Vergangenheit mussten ehrenamtliche Aktive der Freiwilligen Feuerwehr wiederholt Verkehrsteilnehmer aus ihren Fahrzeugen retten, weil sie unbefugt in überflutete Bereiche eingefahren sind. In solchen Fällen riskieren diese ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte sehr häufig ihre eigene Gesundheit und ihr eigenes Leben, um Menschen in Not zu helfen, die die bestehende Gefahr unnötig durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben.
Aus diesem Grund soll durch die getroffene verkehrsrechtliche Anordnung eine klare Regelung für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen werden, um Missverständnisse zu vermeiden und mittels eindeutiger Vorgaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Diese Regelung gilt als Ergänzung der bereits bestehenden Park- und Haltverbote, die auch bei Hochwasser gelten.
Alle Verkehrsteilnehmer werden gebeten, die jeweiligen getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen entsprechend zu beachten, um ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass gesperrte Bereiche nicht befahren sowie Rettungswege, Rettungszufahrten, Gehwege, Radwege und Parkplätze für Schwerbehinderte Menschen nicht zugeparkt werden.