Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 „Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Abwasserbeseitigung im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Bitburg-Land und die Abwasserbeseitigung im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Kyllburg werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
| Abwasserbeseitigung Bitburg-Land und Abwasserbeseitigung Kyllburg | |
| - | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; |
| - | das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben; |
| Bauhof | |
| - | die Betriebsführung für den (Regiebetrieb) Bauhof der Verbandsgemeinde Bitburger Land; |
| Zweckverband Stausee Bitburg | |
| - | die Betriebsführung für den Zweckverband Stausee Bitburg. |
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Bitburger Land über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
§ 3 „Stammkapital“ erhält folgende Fassung:
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 3.500.000,00 EUR.
Davon werden zugeordnet:
1. der Abwasserbeseitigung Bitburg-Land — 3.000.000,00 EUR
2. der Abwasserbeseitigung Kyllburg — 500.000,00 EUR
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Das gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Bürgermeister oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 06.01.2024.