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Bitburger Landbote
Ausgabe 1/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung zum Erlass der 7. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Teilbereich “Flur 7 - Kirchstraße“ nach § 34 Abs. 4 BauGB

Der Ortsgemeinderat Fließem hat in öffentlicher Sitzung am 21.06.2021 aufgrund des § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die 7. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Teilgebiet “Flur 7 - Kirchstraße“ beschlossen.

Die Satzungsänderung ist nicht genehmigungspflichtig. Die Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Fließem hat die 7. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung am 04.07.2024 ausgefertigt.

Tag der Bekanntmachung ist Samstag,11. Januar 2025. Die Satzung tritt gemäß § 6 mit Ihrer Bekanntmachung am 11.01.2025 in Kraft. Zur Information wird zusammen mit diesem Text ein unmaßstäblicher Kartenauszug mit dem Geltungsbereich der Satzung abgedruckt.

Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und kann im Rathaus der Verbands-gemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, im Büro 308 eingesehen werden. Über den Inhalt der Änderungssatzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sach-verhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land oder der Ortsbürgermeisterin von Fließem unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bitburg, 20.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land
In Vertretung:
Rainer Wirtz
Erster Beigeordneter