Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 20.08.2019 wird wie folgt geändert:
§ 9 „Aufwandsentschädigung der Beigeordneten“, Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem übertragenen Geschäftsbereich. Für die Geschäftsbereiche 1 - Umwelt - und 3 - Dorfgemeinschaft und Soziales - beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 169,00 €. Für den Geschäftsbereich 2 - Bauen - wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach § 13 Absatz 2, Satz 2 der KomAEVO gezahlt.
Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird vom ersten Tage an nur gewährt, wenn der jeweilige Vertretungszeitraum zusammenhängend mehr als 14 Tage beträgt. Eine nach Satz 1 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
Eine Entschädigung nach Absatz 2 und nach § 6 Absatz 2 wird nicht gewährt.“
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 30.03.2024