Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI S. 133) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Pickließem am 08.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
Im Bereich “Ober Burghaus“ in dem unter § 2 genau bezeichneten Gebiet werden städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Betracht gezogen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich erlässt die Ortsgemeinde Pickließem für den unter § 2 benannten Bereich eine Vorkaufssatzung.
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Pickließem:
Flur 15, Nrn. 17, 21/2, 22, 23, 24, 59, 60, und Flur 4, Nrn. 279, 289, 301, 1574/302, 1612/307, 1613/307, 1614/282, 1680/307, 1681/307, 1682/305, 1748/300.
(2) Der Geltungsbereich ist in dem anliegenden Lageplan im Maßstab von 1:1000 durch eine umgrenzt. Der Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Vorkaufsrechtssatzung.
(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung steht der Ortsgemeinde Pickließem ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Ortsgemeinde Pickließem den vollständigen Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen, die Mitteilung des Verkäufers kann durch eine Mitteilung des Käufers ersetzt werden.
(3) Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
(4) Werden innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 03.05.2025