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Bitburger Landbote
Ausgabe 21/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Bebauungsplan der Ortsgemeinde Brimingen für das Sondergebiet “Solarpark Brimingen Nord“

- Bekanntmachung der Planaufstellung (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB) und frühzeitigen

Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Ortsgemeinderat Brimingen hat am 30.10.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Plan) für das Sondergebiet “Solarpark Brimingen Nord“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst von der Gemarkung Brimingen die Grundstücke Flur 1, Nr. 39 und Flur 2, Nr. 2 mit einer Größe von ca. 12,3 ha. Der Beschluss der Planaufstellung mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Mit Anerkennung des Planentwurfes in gleicher Sitzung wurde entschieden, dass nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden durchzuführen.

Die vollständigen Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan (Satzungskarte, Textfestsetzungen und Begründung) stehen Ihnen während der Zeit von

Montag 26.05.2025 bis einschließlich Freitag 27.06.2025

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bitburger Land (www.bitburgerland.de) unter Bürgerservice/ Bauleitplanung/ Bebauungspläne zur Verfügung und liegen gleichzeitig im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 309), Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de eingestellt. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist vom 26.05.2025 bis einschließlich 27.06.2025 zur Verfügung.

Während des Auslegungszeitraumes vom 26.05.2025 bis einschließlich 27.06.2025 besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen können von Jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@bitburgerland.de). Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder zur Niederschrift) während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg abgegeben bzw. vorgebracht werden.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (gem. § 4 a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Weiterhin ergeht der Hinweis, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bitburg, den 12.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land
Janine Fischer
Bürgermeisterin