(Erste Änderungssatzung) vom 24.05.2024
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bickendorf vom 21.08.2019 wird wie folgt geändert:
§ 8 „Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters“, Absatz 1, erhält folgende Fassung:
„(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Die Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO wird um 10 v. H. erhöht.“
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 08.06.2024