25. Änderung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Bitburg-Land -Wohn- und Mischbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf- Gemarkung Wolsfeld
Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hat nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauleitplanungsverfahren in der Sitzung am 06.10.2022 die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Bitburg-Land -Wohn- und Mischbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf- beschlossen. Diese Planänderung wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 03.06.2025 (Az.:06-231905-09) gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen Kartenauszug dargestellt. Die Planänderung erging im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren für diesen Bereich.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die wirksame 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Bitburger Land mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Bitburger Land unter https://www.bitburgerland.de/buergerservice/bauleitplanung/wirksame-flaechennutzungsplaene/ sowie über das zentrale Internetportal des Landes unter der Adresse http://www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.
Weiterhin kann diese während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Änderung und der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburger Land wirksam.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bitburger Land unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.