Das vorliegende Planverfahren wurde eingeleitet, weil einige Erfordernisse zur Fortschreibung der Planinhalte in der Ortsgemeinde Badem aufgetreten sind. Die Flächen im Änderungsbereich sind als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Ziel der Änderung ist die Darstellung als Wohn- und Gemeinbedarfsfläche. Hierzu ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan (FNP) der Verbandsgemeinde Bitburger Land -Teilbereich ehem. VG Kyllburg- entsprechend zu ändern. Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hat zu diesem Bauleitplanverfahren am 07.03.2024 den Einleitungsbeschluss gefasst.
Die Gebietsabgrenzung ist in nachfolgendem Lageplan unmaßstäblich dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung kann auch im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 306), Hubert-Prim-Str. 7, 54634 Bitburg, eingesehen werden.
Es wird bekanntgemacht, dass der Entwurf zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburger Land -Teilbereich ehem. VG Kyllburg- mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit von
Montag, den 08.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 09.08.2024
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bitburger Land (www.bitburgerland.de) unter Bürgerservice/Bauleitplanung/Offenlage Flächennutzungsplan zur Verfügung steht und gleichzeitig im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 306), Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Während des Auslegungszeitraumes vom 08.07.2024 bis einschließlich 09.08.2024 besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen können von Jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@bitburgerland.de). Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Wege (schriftlich, per Fax Nr. 06561 - 66 - 1500 oder zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg) abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (gem. § 4 a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Weiterhin ergeht der Hinweis, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.