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Bitburger Landbote
Ausgabe 28/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung zum Erlass der 2. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für den Teilbereich “Schulstraße“ nach § 34 Abs. 4 BauGB

Der Ortsgemeinderat Bickendorf hat in öffentlicher Sitzung am 22.01.2025 aufgrund des § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die 2. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für den Teilbereich “Schulstraße“ beschlossen.

Die Satzungsänderung ist nicht genehmigungspflichtig. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Bickendorf hat die 2. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung am 02.07.2025 ausgefertigt.

Tag der Bekanntmachung ist Samstag, 12.07.2025. Die Satzung tritt gemäß § 5 mit Ihrer Bekanntmachung am 12.07.2025 in Kraft. Zur Information wird zusammen mit diesem Text ein unmaßstäblicher Kartenauszug mit dem Geltungsbereich der Satzung abgedruckt.

Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, im Büro 314 eingesehen werden. Über den Inhalt der Änderungssatzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bickendorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land oder dem Ortsbürgermeister von Bickendorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bitburg, 03.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land
Janine Fischer
Bürgermeisterin