Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 14.08.2024 wird wie folgt geändert:
§ 4 (Ausschüsse des Verbandsgemeinderates) erhält folgende Fassung:
§ 4
Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
| (1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: | |
| a) | Hauptausschuss |
| b) | Werkausschuss |
| c) | Feuerwehrausschuss |
| d) | Ausschuss für Schulen, Jugend und Kultur (Schulträgerausschuss) |
| e) | Ausschuss für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung (AKNE) |
| f) | Rechnungsprüfungsausschuss |
(2) Der Hauptausschuss, der Werkausschuss, der Feuerwehrausschuss und der Schulträgerausschuss haben je 12 Mitglieder und für jedes Mitglied je eine/n Stellvertreter/in. Der Ausschuss für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung und der Rechnungsprüfungsausschuss haben je 10 Mitglieder und für jedes Mitglied je eine/n Stellvertreter/in. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit ausschließlich beratender Stimme hinzu (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz). Auch hier hat jedes hinzutretende Mitglied eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der anderen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Das gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
§ 5 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse) erhält in Absatz 2 Nr. 5 folgende neue Fassung:
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
(2) Dem Hauptausschuss wird übertragen:
Nr. 5 Beratung aller Entwürfe von Satzungen der Verbandsgemeinde, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.
§ 5 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse) erhält in Absatz 2 Nr. 21 folgende Fassung:
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
(2) Dem Hauptausschuss wird übertragen:
Nr. 21 Beratung über alle Angelegenheiten des Hoch- und Tiefbaus, soweit nicht ein anderer Ausschuss tätig ist.
Es wird ein neuer § 5 Absatz 4 eingefügt, mit folgendem Wortlaut:
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
(4) Dem Feuerwehrausschuss wird übertragen:
1) Beratende Zuständigkeiten (vorbereitende Entscheidung) in Feuerwehrangelegenheiten, insbesondere:
| 1. | Strategische Zieldiskussion der Entwicklung des Feuerwehrwesens; |
| 2. | Strategische Planung beim Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen; |
| 3. | Beratung des Aus- und Fortbildungskonzeptes der Feuerwehrangehörigen; |
| 4. | Information über das Übungskonzept der Feuerwehren; |
| 5. | Beratung über alle Angelegenheiten des Hoch- und Tiefbaus bei Feuerwehrgerätehäusern, Objekten und Liegenschaften, die im Feuerwehrbedarfsplan auszuweisen sind; |
| 6. | Frühzeitige Beratung des Feuerwehrbedarfsplanes; |
| 7. | Mitwirkung bei der Standortplanung von Feuerwehrgerätehäusern; |
| 8. | Mitwirkung bei der Standortplanung von Feuerwehrfahrzeugen; |
| 9. | Beratung der Satzung über den Kostenersatz der Feuerwehren; |
| 10. | Vorberatung des jährlichen Haushaltsplanentwurfes; |
| 11. | Beratung über die Festlegung von Beschaffungsstandards bei Beschaffungen ab 50.000 €; |
| 12. | Entgegennahme des Abschlussberichtes bei Großschadensereignissen; |
| 13. | Controlling (Finanz- und Beschaffungscontrolling) im Feuerwehrwesen. |
2) Angelegenheiten des Katastrophen- und Bevölkerungsschutzes;
3) Angelegenheiten der zivil-militärischen Verteidigung und Zusammenarbeit.
4) Finale Zuständigkeiten (abschließende Entscheidung) in Feuerwehrangelegenheiten, insbesondere:
| 1. | Festlegung von Beschaffungsstandards für Beschaffungen unter 50.000 € (für die Auftragsvergabe ist die Bürgermeisterin zuständig); |
| 2. | Beschlussfassung über Leistungsverzeichnisse bei Beschaffungen ab 50.000 €; |
| 3. | Vergabe von Aufträgen im Rahmen des vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes und der Allgemeinen Hilfe; |
| 4. | Zustimmung zu der Auflösung von Teileinheiten der Feuerwehr; |
| 5. | Entscheidung über das Herstellen des Benehmens bei Abberufungen nach § 19 LBKG. |
5) Vergabe von Aufträgen im Rahmen des vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes im Bereich der Zivilen Verteidigung;
6) Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen des Schutzbunkers der Verbandsgemeinde.
Der bisherige § 5 Absatz 4 wird zu § 5 Absatz 5,
der bisherige § 5 Absatz 5 wird zur § 5 Absatz 6,
der bisherige § 5 Absatz 6 wird zu § 5 Absatz 7.
§ 12 (Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige) wird in Absatz 1 ergänzt um die Nr. 7:
§ 12
Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige
(1) Eine Aufwandentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr Entschädigungsverordnung (FwEntschVO) erhalten
Nr.7 die Leiter der Kinderfeuerwehren (Bambini-Feuerwehr)
§ 12
Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
| 7. die Leiter der Kinderfeuerwehren | Festbetrag gem. § 11 Abs. 4 FwEntschVO |
Neu eingefügt wird § 12 Absatz 4:
§ 12
Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige
(4) Die Absätze 1-3 gelten auch im Falle einer Beauftragung.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.