Der Ortsgemeinderat von Badem hat am 19.02.2019 den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage“ gefasst und den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes festgelegt. Er umfasst von der Gemarkung Badem eine Fläche von ca. 13,01 ha.
In der Zeit vom 28.02.2022 bis einschließlich 30.03.2022 erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land.
Unter Berücksichtigung der zuvor während der öffentlichen Auslegung und gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen hat der Ortsgemeinderat Badem am 13.04.2022 entschieden den entsprechend überarbeiteten Satzungsentwurf erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen.
Grundsätzliches Ziel der Planung:
Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll durch die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚Freiflächenphotovoltaikanlage‘ die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens geschaffen werden.
Nachfolgend ist die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Planung in einem unmaßstäblichen Kartenauszug abgedruckt.
Die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen und der Begründung mit dem Umweltbericht liegen nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom
Dienstag, den 02.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022
einschließlich im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 309), Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanentwurfes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen/Unterlagen und Stellungnahmen sind hier verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden (nachfolgend in Themenblöcken zusammengefasst):
| Natur und Landschaftsschutz | |
| • | Umweltbericht zum Bebauungsplan mit Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf Mensch, Tier und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaftsbild, Erholung (WeSt-Stadtplaner GmbH, Ulmen) |
| • | Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung (Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg, vom 14.06.2018) |
| • | Informationen/Stellungnahmen zum Naturschutz (Stellungnahme der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg, vom 14.03.2022, Stellungnahme des Forstamtes Bitburg vom 16.02.2022) |
| Land- und Forstwirtschaft | |
| • | Informationen/Stellungnahmen zu land- und forstwirtschaftlichen Belangen (Stellungnahme DLR Eifel, Bitburg, vom 16.02.2022, Stellungnahme Forstamt Bitburg vom 16.02.2022, Stellungnahme Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Trier, vom 10.03.2022) |
| Wasser / Abwasser | |
| • | Informationen/Stellungnahmen zur Abfallwirtschaft (Stellungnahme SGD Nord, Regional-stelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier, vom 28.02.2022, Stellungnahme der VG-Werke Bitburger Land vom 21.02.2022) |
| Abfall / Altablagerungen | |
| • | Informationen/Stellungnahmen zum Bodenschutz/Altablagerungen (Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz, vom 07.03.2022) |
| Immissionen / Emissionen | |
| • | Informationen/Stellungnahmen zu Immissionen (SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier, vom 17.02.2022) |
| Boden und Baugrund | |
| • | Informationen/Stellungnahmen zum Baugrund (Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz, vom 07.03.2022) |
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf eingebracht werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.
Auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bitburger Land - www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Bauleitplanung/Bebauungspläne - kann jedermann Einsicht in die Planentwurfsunterlagen zum Verfahren nehmen, diese abrufen und auch auf elektronischem Wege zu der Planung Stellung beziehen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist vom 02.08.2022 bis einschließlich 02.09.2022 zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung (gem. § 4 a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.