Der Ortsgemeinderat Oberweis hat in öffentlicher Sitzung am 29.05.2024 aufgrund des § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung “Brechter Weg“ beschlossen. Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Oberweis hat die 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung am 04.07.2024 ausgefertigt.
Tag der Bekanntmachung ist Samstag, 20.07.2024. Die Satzung tritt gemäß § 5 mit ihrer Bekanntmachung am 20.07.2024 in Kraft. Zur Information wird zusammen mit diesem Text ein unmaßstäblicher Kartenauszug mit dem Geltungsbereich der Satzung abgedruckt.
Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, im Büro 309 eingesehen werden. Über den Inhalt der Änderungssatzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land oder dem Ortsbürgermeister von Oberweis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.