Aufgrund der nicht rechtzeitig bereitgestellten Planunterlagen auf der unten angegebenen Homepage (www.bitburgerland.de) wird die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wiederholt.
Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hatte am 13.07.2023 beschlossen, das Verfahren zu einer ersten Änderung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Bitburger Land zur Aktualisierung neuer rechtlicher Vorgaben für den Teilbereich “Windkraft“ einzuleiten.
Durch das “Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (“Windenergie-an-Land-Gesetz“, WaLG) vom 20. Juli 2022 und durch die 4. Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) vom 30.01.2023 ergibt sich für die Träger der Bauleitplanung, also die Verbandsgemeinden, eine Anpassungspflicht des Flächennutzungsplans an die neuen gesetzlichen Vorgaben und an die übergeordneten Ziele der Landesplanung.
Im “Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land“ (“Windenergieflächenbedarfsgesetz“, WindBG = Artikel 1 des WaLG) werden Flächenquoten für die einzelnen Bundesländer festgelegt. Demnach muss das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2027 mindestens 1,4 % der Landesfläche und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,2 % der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung stellen.
In der rechtswirksamen Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans der VG Bitburger Land vom 18.12.2021 sind Windenergiegebiete im Umfang von 1.008 ha ausgewiesen. Für diese Windenergiegebiete ist festgelegt, dass der Rotor vollständig innerhalb des jeweiligen Windenergiegebietes liegen muss („Rotor-InRegelung“).
Die anrechenbaren Windenergiegebietsflächen gemäß § 4 (3) WindBG nehmen dadurch mit 478 ha lediglich 1,1 % der VG-Fläche ein. Der auf das Land Rheinland-Pfalz bezogene Flächenbeitragswert von 1,4 % (zum Stichtag 31.12.2027) wird auf dem Gebiet der VG nicht erreicht.
In der 4. Änderung des LEP IV wurden in Z 163 h festgelegt, dass der Mindestabstand zwischen Wohngebieten und Windenergieanlagen auf 900 m reduziert werden kann und in
Z 163 i im Falle des Repowering auf 720 m.
Der räumliche Änderungsbereich der vorliegenden Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans umfasst alle Sondergebiete und Vorranggebiete für Windenergienutzung gemäß der aktuell wirksamen Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans 2021.
Für alle Windenergiegebiete (Sondergebiete und Vorranggebiete) erfolgt die sachliche Änderung, dass der Rotor nun auch Flächen außerhalb der Windenergiegebiete überstreichen kann. Die Regelung aus der FNP-Teilfortschreibung 2021, dass der Rotor vollständig innerhalb des Windenergiegebietes liegen muss, wird aufgehoben.
Die Grenzen der in der FNP-Teilfortschreibung 2021 ausgewiesenen Windenergiegebiete bleiben unverändert. Der Kriterienkatalog (“harte“ und “weiche“ Ausschlusskriterien), der der Ausweisung zugrunde liegt, wird ebenfalls nicht geändert.
Die Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete und Vorranggebiete bleibt erhalten.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Sondergebiete:
| - | B: | Heilenbach, Schleid |
| - | C: | Malbergweich, Sefferweich, Bickendorf |
| - | E: | Metterich, Dudeldorf |
| - | H: | Meckel, Eßlingen, Niederstedem, Oberstedem, Wolsfeld |
| - | I: | Idesheim, Idenheim, Meckel |
| - | K: | Meckel |
| - | M: | Dockendorf, Wettlingen, Ingendorf, Bettingen |
| - | N: | Oberweis, Bettingen, Messerich |
| - | O: | Brecht |
| - | R: | Halsdorf |
Nachfolgend sind die Abgrenzungen der räumlichen Geltungsbereiche des F-Planes Teilfortschreibung “Windkraft“ in unmaßstäblichen Kartenauszügen abgedruckt.
Diese Teilbereiche sind Gegenstand der vorgesehenen 1. Teilfortschreibung.
Die parzellenscharfe Abgrenzung kann auch im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 308), Hubert-Prim-Str. 7, 54634 Bitburg, eingesehen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) als auch die Nachbarabstimmung erfolgte in der Zeit vom 16.10.2023 bis zum 15.11.2023.
Die vom Verbandsgemeinderat Bitburger Land in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 gebilligten und geänderten Entwurfsunterlagen zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes “Windenergie“, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit integriertem Umweltbericht als auch der nach Einschätzung der Verbandsgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit
vom 22.07.2024 bis einschließlich 23.08.2024
auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bitburger Land (www.bitburgerland.de) unter Bürgerservice/ Bauleitplanung/ Offenlage-Flächennutzungsplan zur Verfügung eingestellt und liegen zusätzlich und gleichzeitig im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 308), Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Während des Auslegungszeitraumes vom 22.07.2024 bis einschließlich 23.08.2024 besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen können von jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden:
(E-Mail-Adresse: bauleitplanung@bitburgerland.de).
Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder zur Niederschrift) während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land,
Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Über den Inhalt des Änderungsentwurfes zum Flächennutzungsplan Teilfortschreibung “Windenergie“ wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung hierüber (gemäß§ 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 5 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist vom 22.07.2024 bis einschließlich 23.08.2024 zur Verfügung.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan wird eine Umweltprüfung durchgeführt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen/ Unterlagen und Stellungnahmen sind hier verfügbar und können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden:
Sie enthält die Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, die durch das Zulassen des Rotorüberstrichs außerhalb der Windenergiegebiete entstehen können.
Im Einzelnen werden Aussagen zu den Umweltschutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Grund- und Oberflächenwasser, Klima und Luft, Landschaftsbild und Erholung, Kultur- und Sachgüter sowie Mensch und seine Gesundheit getroffen. Mögliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter, die bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans absehbar sind, werden beschrieben und es werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von schädlichen Umwelteinwirkungen vorgeschlagen, die auf der Ebene der Bauleitplanung und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsplanung berücksichtigt werden sollen.
Themenübergreifend
| - | Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, |
| Hinweise zu Inhalten des Umweltberichts, insbesondere zur Anwendung des § 6 WindBG |
| Schutzgut Mensch | |
| - | SGD Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht |
| Hinweise zum Immissionsschutz und ggf. entstehende Konfliktfälle |
| - | Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – Dienststelle Trier |
| Hinweis auf notwendige Schutzabstände zu Außenbereichssiedlungen |
| - | Verbandsgemeinde Trier-Land |
| Hinweis auf die Darstellung der notwendigen Schutzabstände zu Wohnbauflächen |
| - | Ortsgemeinde Welschbillig |
| Hinweis auf notwendige Siedlungsabstände im Rahmen des Repowerings bestehender Windenergieanlagen |
| - | Verbandsgemeinde Südeifel |
| Hinweis auf notwendige Siedlungsabstände |
| Schutzgut Wasser | |
| - | SGD Nord Regionalstelle Abwasser, Wasser, Abfall |
| Hinweise zur Starkregenvorsorge, zur möglichen Betroffenheit von Wasserschutzgebieten und zu evtl. Bodenbelastungen an Altstandorten |
| Schutzgut Boden | |
| - | Landesamt für Geologie und Bergbau |
| Hinweise zu Rohstoffabbauflächen |
| Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | |
| - | Landesbetrieb Mobilität Gerolstein |
| Hinweise zu möglicherweise betroffenen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen |
| Schutzgut Landschaft, Erholung und kulturelles Erbe | |
| - | Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) |