7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburger Land für den Teilbereich der ehemaligen VG Kyllburg, Ortsgemeinde Badem - Bereich „Unteres Mentwieschen“ und Mertwies“
Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hat - nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauleitplanungsverfahren - in der Sitzung am 28.05.2020 die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburger Land - Bereich „Unteres Mentwieschen“ und „Mertwies“ -, Badem beschlossen. Diese Planänderung wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 06.12.2022 (Az.: 06-180209-09) gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in dem nachfolgend abgedruckten, unmaßstäblichen Kartenauszug dargestellt. Die Planänderung erging u. a. im Parallelverfahren zu den Bebauungsplänen für diesen Bereich.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die genannte Flächennutzungsplan-Änderung mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 306), Hubert-Prim-Str. 7, 54634 Bitburg während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Änderung und der Begründung sowie zusammenfassenden Erklärung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburger Land - Bereich „Unteres Mentwieschen“ und „Mertwies“, Badem - wirksam.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bitburger Land geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.