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Bitburger Landbote
Ausgabe 3/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023-2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Investitionskredite.

Die Satzung enthält keine Liquiditätskredite.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 22.01. - 30.01.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Haushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 20.01.2024.

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2023 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gerd Wirz
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Sefferweich für die Jahre 2023 und 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 07.12.2023

beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

467.234 €

463.454 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

489.884 €

483.476 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-22.650 €

-20.022 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

-6.251 €

-3.584 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 €

3.970 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 €

24.600 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

0 €

-20.630 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

6.251 €

24.214 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

0 €

davon Vorfinanzierungskredite

0 €

0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Grundsteuer A (für land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke)

400 %

420 %

Grundsteuer B

400 %

420 %

Gewerbesteuer

400 %

420 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

für den ersten Hund

50,00 €

50,00 €

für den zweiten Hund

80,00 €

80,00 €

für jeden weiteren Hund

120,00 €

120,00 €

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

1. Grabnutzungsentgelte/Friedhofsgebühren

1.1 laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle

25,00 €

40,00 €

1.2 Nutzungsgebühr Kühlanlage(nur bei Beisetzungen außerhalb des Friedhof Sefferweich)

25,00 €

25,00 €

2. Gemeindehaus

2.1 Einheimische

2.1.1 Feiern je Veranstaltungstag (inkl. Reinigung)

50,00 €

120,00 €

2.1.2 jedermann zugängliche Veranstaltungen(z.B. Silvester, Karneval, Kirmes) je Veranstaltungstag (inkl. Reinigung)

50,00 €

120,00 €

2.2 Auswärtige

2.2.1 Feiern je Veranstaltungstag

150,00 €

150,00 €

2.2.2 zzgl. für jeden weiteren Tag

25,00 €

25,00 €

2.2.3 Kaution

150,00 €

150,00 €

2.3 Übungen/Schulungen örtlicher Vereine/Interessengruppen sind gebührenfrei.

0,00 €

0,00 €

2.4 Reinigungspauschale (für Auswärtige)

50,00 €

75,00 €

3. Bau u. Unterhaltung Feld- und Waldwege

3.1 Beitrag je Ar Grundstücksfläche

0,14 €

0,14 €

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2021

1.799.857,48 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2022

1.780.867,48 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2023

1.758.217,48 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2024

1.738.195,48 €

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.

Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.