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Bitburger Landbote
Ausgabe 30/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024-2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.05.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Investitionskredite.

Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 29.07. - 06.08.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Haushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 27.07.2024.

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2024 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Timo Willems
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gransdorf für die Jahre 2024 und 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 15.05.2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

0 €

davon Vorfinanzierungskredite

0 €

0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A (für land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke)

450 %

450 %

Grundsteuer B

465 %

465 %

Gewerbesteuer

380 %

380 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2024

2025

für den ersten Hund

60,00 €

60,00 €

für den zweiten Hund

90,00 €

90,00 €

für jeden weiteren Hund

120,00 €

120,00 €

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

1. Grabnutzungsentgelte/Friedhofsgebühren

1.1 Reihengrab

175,00 €

175,00 €

1.2 Kindergrab

60,00 €

60,00 €

1.3 Einzelwahlgrab

175,00 €

175,00 €

1.4 Doppelwahlgrab

350,00 €

350,00 €

1.5 Urnengrab

175,00 €

175,00 €

1.6 Gebühr f. Urnenbeisetzung in vorhandene Grabstätte

175,00 €

175,00 €

1.7 pflegefreie/anonyme Urnengräber einschl. erhöhtem Pflegaufwand für die

gesamte Ruhezeit (einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühr mit 20% Zuschlag)

706,00 €

706,00 €

1.8 Rasengrab Erdbestattung einschl. erhöhtem Pflegeaufwand für die

gesamte Ruhezeit (einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühr mit 20% Zuschlag)

1.060,00 €

1.060,00 €

1.9 Benutzungsgebühr Leichenhalle

20,00 €

20,00 €

1.10 Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgräber

1.10.1 Einzelwahlgrab jährlich

6,00 €

6,00 €

1.10.2 Doppelwahlgrab jährlich

12,00 €

12,00 €

1.11 Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr

17,00 €

17,00 €

1.12 Zuschlag bei Ablösung lfd. Friedhofsgebühr je Grabstelle und Jahr

20%

20%

1.13 Gebühr für die Einebnung je Grabstelle durch die Gemeinde

500,00 €

500,00 €

2. Grillhütte

2.1 einheimische Gruppen (incl. Brennholz)

50,00 €

50,00 €

2.2 auswärtige Gruppen (incl. Brennholz)

75,00 €

75,00 €

3. Gemeindehaus

3.1 Vereine (bei gewinnbringenden Veranstaltungen) je Tag

150,00 €

150,00 €

3.2 private Nutzer je Tag

240,00 €

240,00 €

3.3 Bühne (Einzelnutzung) je Tag

75,00 €

75,00 €

3.4 Gymnastikraum (Einzelnutzung) je Tag

75,00 €

75,00 €

3.5 Musikraum (Einzelnutzung) je Tag

75,00 €

75,00 €

3.6 Stromkosten zu 3.2 - 3.5 nach Verbrauch pro kWh

0,50 €

0,50 €

3.7 Heizkostenpauschale zu 3.2 - 3.5 je Tag

15,00 €

15,00 €

3.8 Zuschlag zu 3.1 - 3.5 für Nutzer, die nicht in der Ortsgemeinde ihren

Wohnsitz haben

50%

50%

Die Endreinigung ist vom Nutzer auf eigene Kosten durchzuführen

Veranstaltungen der Ortsgemeinde und nicht gewinnbringende Veranstaltungen der örtlichen Vereine sind gebührenfrei.

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2022

1.598.374,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2023

1.607.517,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2024

1.673.408,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2025

1.737.406,00 €

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.

Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.