Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für die Haushaltsjahre
| 2020 | 2021 |
1. im Ergebnishaushalt | ||
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 764.044,00 € | 756.814,00 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 756.756,00 € | 761.361,00 € |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | 7.288,00 € | - 4.547,00 € |
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 37.639,00 € | 25.754,00 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 0,00 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 0,00 € |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 0,00 € |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 37.639,00 € | - 25.754,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | ||
a) für land- u. forstwirtschaftl. Grundstücke (Grundsteuer A) | 450 | % |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 500 | % |
2. Gewerbesteuer | 380 | % |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
für den ersten Hund | 50,00 | € |
für den zweiten Hund | 80,00 | € |
für jeden weiteren Hund | 110,00 | € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:
Haushaltsjahr | 2020 | 2021 | |
1. Grabnutzungsentgelte/Friedhofsgebühren: | |||
a) Einzelreihengrab | 110,00 | 120,00 | € |
b) Doppelreihengrab | 270,00 | 290,00 | € |
c) Urnengrab | 85,00 | 100,00 | € |
d) Doppelurnengrab | 110,00 | 120,00 | € |
e) Gebühr je Urnenbeisetzung in vorhandener Grabstätte | 85,00 | 100,00 | € |
f) Rasengrab (zuzüglich Einmalzahlung lfd. Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Ruhezeit je Grabstelle und Jahr nach Buchstabe l) | 110,00 | 120,00 | € |
g) Grabanfertigung | 400,00 | 450,00 | € |
h) Herstellungskosten Urnengrab | 60,00 | 80,00 | € |
i) Herstellungskosten Rasen-Urnentiefgrab | 150,00 | 170,00 | € |
j) Laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle u. Jahr | 8,00 | 12,00 | € |
k) Ablösebetrag für Übernahme Grabpflege: |
|
| € |
1. Einzelgrab für die Zeit der Nutzung jährlich | 85,00 | 100,00 | € |
2. Doppelgrab für die Zeit der Nutzung jährlich | 140,00 | 160,00 | € |
3. jede weitere Grabstelle für die Zeit der Nutzung jährlich | 75,00 | 90,00 | € |
l) Ablösebetrag laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle u. Jahr | 12,00 | 14,00 | € |
m) Ablösebetrag Einebnung Einzelgrab nach Ablauf Ruhefrist | 500,00 | 550,00 | € |
n) Ablösebetrag Einebnung Doppelgrab nach Ablauf Ruhefrist | 550,00 | 600,00 | € |
2. Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses: | |||
a) Örtliche Vereine bei gewinnbringenden Veranstaltungen für Bühne | 55,00 | 55,00 | €/Tag |
b) Örtliche Vereine bei gewinnbringenden Veranstaltungen für Anbau | 55,00 | 55,00 | €/Tag |
c) Örtliche Vereine bei gewinnbringenden Veranstaltungen für Konferenzraum |
| 55,00 | €/Tag |
d) Disco Veranstaltungen inkl. Bühne ohne Anbau | 330,00 | 330,00 | €/Tag |
e) Tanzveranstaltungen usw. inkl. Bühne ohne Anbau | 250,00 | 250,00 | €/Tag |
f) Konzerte inkl. Bühne | 110,00 | 110,00 | €/Tag |
g) Private Nutzung Halle (ohne Bühne und Anbau) | 175,00 | 175,00 | €/Tag |
h) Private Nutzung nur Hallenanbau | 90,00 | 90,00 | €/Tag |
i) Private Nutzung Konferenzraum | 90,00 | 90,00 | €/Tag |
j) Private Nutzung Küche inkl. aller Geräte |
| 50,00 | €/Tag |
k) Gestellung von Porzellan und Besteck | 0,30 | 0,50 | €/Gedeck |
l) Stromkosten (Außenzähler) - Abrechnung nach Verbrauch | |||
m) Beschallungsanlage | 30,00 | 35,00 | €/Tag |
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum | 31.12.2017 | 1.552.008,83 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2018 | 1.509.167,02 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2019 | 1.499.145,02 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2020 | 1.506.433,02 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2021 | 1.501.886,02 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.
Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,-- € ist im Einzelfall immer unerheblich.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,-- € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 - 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
in der Zeit vom 10.08.2020 bis 18.08.2020
an allen Werktagen – außer samstags – im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Str. 7, 54634 Bitburg, Zimmer 221, zu den üblichen Dienstzeiten und zwar montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
2. | vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.