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Bitburger Landbote
Ausgabe 31/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.04.2024 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.

Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 05.08. - 13.08.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Haushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 03.08.2024.

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2024 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stefan Lonien
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dudeldorf

für das Jahr 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 23.04.2024

beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

1.213.400 €

davon Vorfinanzierungskredite

0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber

der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2.195.445 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

(für land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke)

510 %

Grundsteuer B

510 %

Gewerbesteuer

380 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

100,00 €

für den zweiten Hund

200,00 €

für jeden weiteren Hund

300,00 €

für gefährliche Hunde i. S. d. Landeshundegesetztes Rhld.-Pfalz

für den 1. gefährlichen Hund

400,00 €

für den 2. gefährlichen Hund

600,00 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

850,00 €

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

2024

1. Friedhofsgebühren

1.1 Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle/Jahr

60,00 €

1.2 Benutzungsgebühr Leichenhalle je Tag

15,00 €

1.3 Grabherstellungsgebühren nach tatsächlichen Kosten

1.4 Grabeinebnungsgebühr

200,00 €

2. Benutzungsgebühr Burg

2.1 1. und. 2. Obergeschoss

300,00 €

2.2 1. Etage

150,00 €

2.3 1. Etage - großer Saal

100,00 €

2.4 1. Etage - Nebenraum

70,00 €

2.5 2. Etage

175,00 €

2.6 2. Etage - barocker Saal

125,00 €

2.7 2. Etage - Nebenraum

70,00 €

2.8 Kellerraum

70,00 €

2.9 Toiletten

25,00 €

2.10 Rabatt Abschlag für öffentliche Einrichtungen (=2/3 Preis)

33%

2.11 Rabatt für Einheimische

10%

2.12 Trauungen im barocken Saal

150,00 €

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.

Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11 Stellenplan

Zwei Gemeindearbeiter (lt. beigefügtem Stellenplan).