Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hat in öffentlicher Sitzung am 11.07.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
der
Verbandsgemeinde Bitburger Land
vom 14.08.2024
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ältestenrat des Verbandsgemeinderates |
| § 3 | Vereinfachtes Berichtswesen |
| § 4 | Ausschüsse des Verbandsgemeinderates |
| § 5 | Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse |
| § 6 | Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister |
| § 7 | Beigeordnete |
| § 8 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates |
| § 9 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 9 a | Zahlungen an Fraktionen und fraktionslose Ratsmitglieder |
| § 10 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 11 | Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten |
| § 11 a | Entschädigung der Integrationsbeauftragten |
| § 11 b | Entschädigung des Behindertenbeauftragten |
| § 11 c | Entschädigung des Seniorenbeauftragten |
| § 12 | Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige |
| § 13 | Wappen |
| § 14 | Flagge |
| § 15 | Inkrafttreten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Bitburger Land erfolgen in einer Zeitung, die durch einfachen Ratsbeschluss zu bestimmen ist.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der örtlichen Tageszeitung „Trierischer Volksfreund" bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der die Bürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse berät.
(2) Dem Ältestenrat gehören die Bürgermeisterin, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an.
(3) Für die Aufwandsentschädigung der Beigeordneten gilt § 10 Abs. 2 und für die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden gilt § 8 entsprechend.
(4) Das Nähere über die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
Zur Optimierung des ständigen Veränderungsprozesses zum Dienstleistungsunternehmen wird in der Verbandsgemeindeverwaltung ein vereinfachtes Berichtswesen Rat – Verwaltung eingesetzt.
Ziel des Fusions- und Reformprozesses ist die Verbesserung des Leistungsangebotes und das Erreichen eines größeren Kostenbewusstseins.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Hauptausschuss |
| b) | Werkausschuss |
| c) | Ausschuss für Schulen, Jugend und Kultur (Schulträgerausschuss) |
| d) | Ausschuss für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung (AKNE) |
| e) | Rechnungsprüfungsausschuss |
(2) Der Hauptausschuss, der Werkausschuss und Schulträgerausschuss haben je 12 Mitglieder und für jedes Mitglied je eine/n Stellvertreter/in. Der Ausschuss für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung und der Rechnungsprüfungsausschuss haben je 10 Mitglieder und für jedes Mitglied je eine/n Stellvertreter/in. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit ausschließlich beratender Stimme hinzu (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz). Auch hier hat jedes hinzutretende Mitglied eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der anderen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Das gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Hauptausschuss wird übertragen:
| 1) | Beratung über alle Angelegenheiten der Verbandsgemeinde von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist; |
| 2) | Beratung über alle Angelegenheiten einer interkommunalen Zusammenarbeit sowie über alle Angelegenheiten einer Funktional- und Gebietsreform; |
| 3) | Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden nach § 16 b GemO; |
| 4) | Beratung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung; |
| 5) | Beratung aller Entwürfe von Satzungen der Verbandsgemeinde, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist; |
| 6) | Vergabe von Aufträgen im Rahmen des vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses oder der Bürgermeisterin berührt ist; |
| 7) | Zustimmung zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100.000,00 €. Als erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 GemO gelten Haushaltsüberschreitungen von mehr als 30 v.H. des Planansatzes; mindestens jedoch 25.000,00 €. |
| 8) | Beschlussfassung über die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit der Bürgermeisterin oder den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 50.000,00 €; |
| 9) | Beschlussfassung zur Verfügung über |
| a) unbewegliches Vermögen der Verbandsgemeinde Bitburg-Land bis zu einem Betrag von 100.000,00 €, |
| b) bewegliches Vermögen der Verbandsgemeinde Bitburg-Land bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist; |
| 10) | Beschlussfassung über die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 50.000,00 €: |
| 11) | Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften bis zu einem Betrag von 50.000,00 €; |
| 12) | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € im Einzelfall. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. |
| 13) | Beschlussfassung über einen Wahlterminvorschlag nach § 60 KWG; |
| 14) | Beschlussfassung über den Vollzug des § 53 Abs. 6 GemO; |
| 15) | Beschlussfassung über die nach § 47 Abs. 2 GemO erforderliche Zustimmung zu Personalentscheidungen auf der Grundlage des vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Stellenplanes. Für Beamte und Beschäftigte der Verbandsgemeindewerke ist der Werkausschuss zuständig; |
| 16) | Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr. |
| 17) | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 18) | Beschlussfassung über die Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde von mehr als 10.000,00 € und weniger als 25.000,00 € sowie über den Erlass von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bzw. über den Verzicht auf die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 € nach Maßgabe der Gesetze und des geltenden Ortsrechts, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist. |
| 19) | Die Entscheidung über die Mitgliedschaft der Verbandsgemeinde in Verbänden, Vereinen und ähnlichen Organisationen; |
| 20) | Beratung über alle Angelegenheiten der Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Landschaftsplan) und Raumordnung; |
| 21) | Beratung über alle Angelegenheiten des Hoch- und Tiefbaus (Schul- und Verwaltungsgebäude, Feuerwehrgerätehäuser, Gewässerausbau und -unterhaltung, Arbeitsförderungsprogramm); |
| 22) | Beratung von allen Angelegenheiten in Bezug auf „Schloss Malberg“ und der Stiftung Schloss Malberg; |
| 23) | Beratung von allen Angelegenheiten in Bezug auf „Freibad Kyllburg“; |
| 25) | Beratung über Angelegenheiten der Digitalisierung der Verwaltung |
| 26) | Entscheidung über die Mittelverwendung aus der „freiwilligen Abführung anteiliger Einnahmen aus der Installation und dem Betrieb von Photovoltaik Freilandanlagen“ der Ortsgemeinden |
(3) Dem Werkausschuss
wird übertragen:
| 1) | Beschlussfassung über die nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung dem Werkausschuss übertragenen Angelegenheiten; |
| 2) | Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Investitionen des Eigenbetriebes im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes und der Haushaltssatzung; |
| 3) | Beschlussfassung über die Hingabe von Darlehen aus Mitteln des Eigenbetriebes bis zu einem Betrag von 5.000.000,00 €; |
| 4) | Beschlussfassung zur jährlichen Festsetzung von Vorausleistungen auf die Erhebung von Einmalbeiträgen für Schmutzwasser und Oberflächenwasser bei der Abwasserbeseitigung; |
| 5) | Beschlussfassung zur jährlichen Festsetzung der Zinssätze für alle Stundungsfälle von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen sowie der laufenden Entgelte; |
| 6) | Beschlussfassung über Angelegenheiten des Bauhofes; |
| 7) | Beschlussfassung über die Geräteausstattung, Vorratsbeschaffung und Beschaffung von Maschinen und Geräten für den Bauhof soweit Haushaltsmittel bereitstehen. |
(4) Dem Ausschuss für Schulen, Jugend und Kultur wird übertragen:
| 1) | Wahrnehmung der nach dem Schulgesetz (SchulG) dem Schulträgerausschuss obliegenden Aufgaben, insbesondere Beratung der Verbandsgemeinde als Schulträger bei den nach dem Schulgesetz wahrzunehmenden Aufgaben sowie Beratung über alle schulischen Angelegenheiten der Verbandsgemeinde von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung; |
| 2) | Herstellung des Benehmens des Schulträgers nach § 26 Abs. 5 SchulG bei der Besetzung von Schulleiterstellen in den Schulen der Verbandsgemeinde; |
| 4) | Beschlussfassung über allgemeine Grundsätze für die Überlassung schulischer Einrichtungen (insbesondere des Schulsports) an Dritte; |
| 5) | Beratung über Fragen der Jugendarbeit und des Sports; |
| 6) | Beratung über Angelegenheiten, die nach dem Sportförderungsgesetz in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen; |
| 7) | Beratung über Fragen im Zusammenhang mit dem Sportstättenleitplan; |
| 8) | Beratung über Fragen des heimatlichen kulturellen Lebens und Intensivierung des Kulturaustauschs auf überregionaler Ebene, der Förderung kultureller Veranstaltungen und Beziehungen sowie kultureller Vereinigungen; |
| 9) | Beratung über Angelegenheiten, die nach dem Weiterbildungsgesetz zum Aufgabenbereich der Verbandsgemeinde gehören; |
| 10) | Beschlussfassung über die Vergabe von Zuschüssen auf der Grundlage der vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Richtlinien nach Maßgabe der bereitstehenden Haushaltsmittel, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist; |
| 11) | Beratung über Angelegenheiten der Denkmalpflege und der Dorferneuerung; |
| 12) | Beratung über Angelegenheiten der Pflege des dörflichen Brauchtums. |
(5) Dem Ausschuss für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung (AKNE) wird insbesondere folgendes übertragen:
| 1) | Beratung über alle Angelegenheiten des lokalen Klimaschutzes, insbesondere über die Fortschreibung des Klimaschutzkonzeptes der Verbandsgemeinde; |
| 2) | Beratung über alle Angelegenheiten des lokalen Energiemanagements; |
| 3) | Beratung über Nachhaltigkeitsstrategien und Fragen der nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung; |
| 4) | Beratung über die kommunale Wärmeplanung; |
| 5) | Beratung in allen Angelegenheiten der Mobilität und der lokalen Verkehrsplanung; |
| 6) | Beratung über alle Angelegenheiten der lokalen Land- und Forstwirtschaft; |
| 7) | Beratung über alle Angelegenheiten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes außerhalb des Flächennutzungsplanes; |
| 8) | Beratung über alle Angelegenheiten der demografischen Entwicklung; |
(6) Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird folgendes übertragen:
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Verbandsgemeinde gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 GemO.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben ebenso unberührt wie sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten analog für den hauptamtlichen Beigeordneten, soweit die Angelegenheit ausschließlich den ihm übertragenen Geschäftsbereich zugeordnet ist.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu vier Beigeordnete.
(2) Der Erste Beigeordnete ist bis einschließlich 31.12.2024 hauptamtlich tätig.
(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird bis einschließlich 31.12.2024 ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den Ersten Beigeordneten zu übertragen ist.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,00 €. Fraktionsvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 120,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder auch für andere genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird je Sitzung / Besprechung ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung vor einer Sitzung des Verbandsgemeinderates wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 € gezahlt. Fraktionsvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 120,00 €. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates und die Fraktionsvorsitzenden, soweit sie nicht dem Ausschuss als Mitglied angehören, erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 7 nur dann gilt, wenn das Ausschussmitglied nicht zugleich gewähltes Ratsmitglied ist.
(1) Die Fraktionen erhalten im Kalenderjahr je Mitglied einen Betrag von bis zu 50,00 €.
(2) Den Fraktionen wird im Kalenderjahr für die Mitgliedschaft in einer kommunalpolitischen Vereinigung ein Betrag von bis zu 400,00 € erstattet.
(3) Für fraktionslose Ratsmitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zweckgebunden; die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Erstattungsverfahrens.
(5) Soweit im Jahr der Allgemeinen Kommunalwahlen bereits vergleichbare Zahlungen geleistet worden sind, werden diese auf die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1
KomAEVO zuzüglich einem Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(3) Für die Wahrnehmung von Repräsentationsterminen in Vertretung des Bürgermeisters erhält der ehrenamtliche Beigeordnete je Termin eine Entschädigung in Form einer Pauschale in Höhe von 50,00 €.
(4) § 8 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erhält im Vertretungsfall eine Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Pauschbetrages nach Absatz 1.
(1) Die ehrenamtlichen Integrationsbeauftragten erhalten je eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 70,00 €. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 €. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 €. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(1) Eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEntschVO) erhalten
| 1. | der Wehrleiter |
| 2. | die ständigen Vertreter des Wehrleiters |
| 3. | die Wehrführer - mit Ausnahme der in § 12 b genannten Wehrführer |
| 4. | die Gerätewarte |
| 5. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel |
| 6. | die Jugendfeuerwehrwarte |
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrführer richtet sich nach Ausrüstung der Wehr und Anzahl der aktiven Feuerwehrleute.
Für die Ausrüstung wird ein Grundwert von drei Punkten, je Fahrzeug, Atemschutzgeräteeinheit und Zusatzausrüstung für Gefahrstoffe ein Punkt sowie je Hydraulikrettungsgerät zwei Punkte festgesetzt. Für die aktiven Feuerwehrleute wird je angefangene fünf Feuerwehrmitglieder Aufwandsentschädigung gewährt.
Der Stichtag für die Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Wehrführer ist der 31.12. eines jeden Jahres, für den Zeitraum ab dem 01.04. des Folgejahres.
Der Mindest- bzw. Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 2 FwEntschVO darf dabei nicht unter-/ bzw. überschritten werden.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. den Wehrleiter | Mindestbetrag gern.§ 10 Abs. 1 FwEntschVO |
| 2. die ständigen Vertreter des Wehrleiters | 1/3 des Mindestbetrages gern. § 10 Abs. 1 FwEntschVO |
| 3. die Wehrführer | 6,00 €/Punkt für die Ausrüstung 5,00 €/5 angefangene, aktive Feuerwehrmit-glieder |
| 4. die Gerätewarte der Verbandsgemeinde | 58,72 % des Höchstbetrages gem. § 11 Abs. 5 FwEntschVO |
| 5. die 'Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der lnformations- und Kommunikationsmittel | 58,72 % des Höchstbetrages gem. § 11 Abs. 5 FwEntschVO |
| 6. die Jugendfeuerwehrwarte | Festbetrag gem. § 11 Abs. 4 FwEntschVO |
(1) Die Verbandsgemeinde Bitburger Land führt ein eigenes Wappen. Es wird wie folgt beschrieben:
„Silbern bordiert, unter goldenem Schildhaupt mit rotem fünflätzigem Steg in blau silberner Schild mit durchgehendem roten Kreuz“
(2) Die Verbandsgemeinde führt dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel.
(3) Eine Verwendung des Wappens durch Dritte ist nur mit Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung zulässig.
(1) Die Verbandsgemeinde Bitburger Land führt eine eigene Flagge. Diese wird wie folgt beschrieben:
„Flagge von blau und weiß geteilt, in der Mitte, zur Stange versetzt, das Verbandsgemeindewappen“.
(2) Eine Verwendung der Flagge durch Dritte ist nur mit Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung zulässig.
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 24.09.2019 und die Erste Änderungssatzung vom 16.01.2020 außer Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Bürgermeister oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 24.08.2024
Bestimmung der Zeitung für öffentliche Bekanntmachungen
Aufgrund der Bestimmungen der Hauptsatzung (§1) ist die Zeitung für öffentliche Bekanntmachungen durch einfachen Ratsbeschluss zu bestimmen. Der vom Verbandsgemeinderat gefasste Beschluss lautet wie folgt:
| 1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung „Bitburger Landbote“ der Verbandsgemeinde Bitburger Land. |
| 2) | Dringliche Sitzungen werden in der öffentlichen Tageszeitung „Trierischer Volksfreund (TV)“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung nicht mehr in der Wochenzeitung „Bitburger Landbote“ der Verbandsgemeinde Bitburger Land möglich ist. |