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Bitburger Landbote
Ausgabe 34/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30.03.2026 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurde vorerst mit einem Teilbetrag i.H.v. 6.187.020,00 € genehmigt.

Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 24.08. - 01.09.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Haushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 22.08.2026.

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2026 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

JanineFischer

Bürgermeisterin

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Bitburger Land

für das Haushaltsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 26.03.2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

24.976.907,00  Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

26.183.692,00  Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-)

-1.206.785,00  Euro

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

171.500,00  Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.602.750,00  Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.124.790,00  Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-6.522.040,00  Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

6.350.540,00  Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

9.448.040,00 Euro

Gesamt

9.448.040,00 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

41.154.000,00 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

(VG Kernhaushalt, Muster 31) wird festgesetzt auf

13.695.514,00 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Kredite für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“

Der Gesamtbetrag der Kredite für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“, die im Haushaltsjahr zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt für den

Betriebszweig „Abwasserbeseitigung Bitburg-Land“:

zinslose Kredite auf

1.584.250,00  Euro

verzinste Kredite auf

4.788.000,00  Euro

Betriebszweig „Abwasserbeseitigung Kyllburg“:

zinslose Kredite auf

10.000,00  Euro

verzinste Kredite auf

2.700.000,00  Euro

§ 7 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“ wird wie folgt festgesetzt:

Betriebszweig „Abwasserbeseitigung Bitburg-Land“ auf

2.000.000,00 Euro 

Betriebszweig „Abwasserbeseitigung Kyllburg“ auf

500.000,00 Euro

§ 8 Umlagen

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07.12.2022 (GVBI. 2022, 413), in der z. Zt. gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 40,00 v. H. festgesetzt (Vorjahr 2025 = 40,00 v. H.).

§ 9 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für öffentliche Einrichtungen u.a. der Verbandsgemeinde und des Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“ (§§ 5, 10 und 11 KAG in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen in der jeweils gültigen Fassung) werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Freibadgebühren (incl. gesetzl. USt.) 

Einzelkarten:

2026 

a) Erwachsene über 18 Jahre

5,00 EUR

b) Feierabendkarte (ab 17 Uhr)

3,50 EUR

c) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler

und Studenten

3,50 EUR 

Zehnerkarten:

a) Erwachsene über 18 Jahre

45,00 EUR

b) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler

und Studenten

30,00 EUR 

Saisonkarten: 

a) Erwachsene über 18 Jahre

100,00 EUR

b) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler

und Studenten

65,00 EUR

Familiensaisonkarten:

a) Eltern/Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren,

Schüler und Studenten

165,00 EUR

Gruppenkarten / Sonderregelungen:

a) Gruppen mit mindestens 10 Teilnehmern bis 18 Jahre

und Schüler je Person

3,00 EUR

b) Gruppen mit mindestens 10 Teilnehmern über 18 Jahre

je Person

4,50 EUR

c) Behinderte ab 50 % gegen Vorlage des Ausweises auf alle

Karten Ermäßigung(Ausgenommen Familiensaisonkarten)

50 %

Abwasserbeseitigungsgebühren "Betriebszweig Kyllburg"

Schmutzwasser:

2025

2026 

1. Schmutzwassergebühr je m³ bereinigter

Frischwasserverbrauch

4,45 EUR

4,50 EUR

2. Fäkalschlammbeseitigung und Entsorgung

je m³ Schlamm oder Abwasser

44,00 EUR

44,00 EUR

3. Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen

je m³ Schlamm

115,00 EUR

115,00 EUR

Oberflächenwasser:

1. Wiederkehrender Beitrag je m²

gewichtete Abflussfläche

0,29 EUR

0,30 EUR

2. Laufender Kostenanteil je m²

Verkehrsfläche Gemeindestraßen

0,35 EUR

0,40 EUR

3. Investitionskostenanteil je m² zu

entwässernder Verkehrsfläche

Gemeindestraßen

20,00 EUR

20,00 EUR

Beitragssätze für einmalige Beiträge nach KAG:

Die Festsetzung erfolgt per Beschluss durch den Verbandsgemeinderat

Abwasserbeseitigungsgebühren "Betriebszweig Bitburg-Land"

Schmutzwasser:

2025

2026

1. Schmutzwassergebühr je m³

bereinigter Frischwasserverbrauch

4,98 EUR

5,05 EUR

2. Fäkalschlammbeseitigung und

Entsorgung je m³ Schlamm oder Abwasser

44,00 EUR

44,00 EUR

3. Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen

je m³ Schlamm

115,00 EUR

115,00 EUR

4. Abwasserabgabe für Kleineinleiter

je Person

17,90 EUR

17,90 EUR

Oberflächenwasser:

1. Gebühr je m² angeschlossene und

bebaute und/oder befestigte Fläche

0,70 EUR

0,79 EUR

2. Laufender Kostenanteil je

m² Verkehrsfläche Gemeindestraßen

0,70 EUR

0,79 EUR

Beitrag für die erstmalige Herstellung einer Entwässerungsanlage: 

Schmutzwasser je m² gewichtete Fläche

2,10 EUR

2,10 EUR

Oberflächenwasser je m² gewichtete Fläche

2,00 EUR

2,00 EUR

Beitrag für die räumliche Erweiterung einer Entwässerungsanlage: 

Schmutzwasser je m² gewichtete Fläche

5,00 EUR

5,00 EUR

Oberflächenwasser je m² gewichtete Fläche

12,00 EUR

12,00 EUR

Beitragssätze für einmalige Beiträge nach KAG:

Die Festsetzung erfolgt per Beschluss durch den Verbandsgemeinderat

Zinssatz für Stundungen "Verbandsgemeindewerke Bitburger Land":

Der Zinssatz für die Stundung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen sowie laufenden Gebühren beträgt 6 %.

Verwaltungskostenbeiträge für die Verwaltung der Jagd- und Fischereigenossenschaften:

5 % der jährlichen Einnahmen bei Nichtauszahlung an die Genossen

8 % der jährlichen Einnahmen bei Auszahlung an die Genossen

§ 10 Festsetzungen des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Verbandsgemeindewerke Bitburger Land“ wird wie folgt festgesetzt:

Erfolgsplan

Vermögensplan

Betriebszweig

Erträge

Aufwendungen

Einnahmen

Ausgaben

Abwasserbeseitigung „Bitburg-Land“

5.806.177 EUR

5.796.976 EUR

8.896.451 EUR

8.896.451 EUR

Abwasserbeseitigung „Kyllburg“

2.585.863 EUR

2.573.581 EUR

4.117.457 EUR

4.117.457 EUR

§ 11 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2020

19.332.638 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31.12.2021

20.495.436 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31.12.2022

20.853.114 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31.12.2023

21.627.686 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31.12.2024

22.520.805 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31.12.2025

21.694.063 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31.12.2026

20.487.278 Euro

§ 12 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % überschritten sind.

Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 1.000,-- EUR ist im Einzelfall immer unerheblich.

§ 13 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 EUR sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.