Der Verbandsgemeinderat Bitburger Land hat in seiner Sitzung vom 10. März 2022 die bestehenden Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen der Verbandsgemeinde zur Förderung der Vereinsarbeit und Investitionsmaßnahmen rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
Somit können auch für das kommende Jahr 2023 wieder Zuschussanträge bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Diese sind bis zum
15. September 2022
bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Bitburg einzureichen; (Ausschlussfrist!).
A. Förderung von Investitionsvorhaben
Für die Förderung von Investitionsmaßnahmen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
| 1. | Es darf keine vergleichbare geeignete Sportanlage vor Ort zur Verfügung stehen. |
| 2. | Der Träger muss sich verpflichten, die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, sofern es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 GemO handelt. |
| 3. | Bei Einrichtungen in freier Trägerschaft (Vereine, Kirchen, etc.) kann eine Förderung nur dann erfolgen, wenn die betreffende Gemeinde selbst nicht in der Lage ist oder ihrerseits nicht beabsichtigt, entsprechende Einrichtungen zu schaffen, der Bedarf jedoch vorhanden ist und der öffentliche Zweck erfüllt wird. |
| 4. | Die Förderung des Vorhabens hängt außerdem von folgenden weiteren Voraussetzungen ab: |
| • | Mit der Durchführung des Vorhabens darf erst nach Zuschussbewilligung begonnen werden; Maßnahmen, die bei Antragstellung bereits begonnen oder durchgeführt sind, können nicht gefördert werden. |
| • | Das Vorhaben muss im Bereich der Verbandsgemeinde verwirklicht werden. Sitzgemeinde und Träger sollen einen angemessenen Finanzierungsbeitrag leisten. |
| • | Die Gesamtkosten der Maßnahme ohne Grunderwerb müssen mindestens 10.000,- Euro betragen. |
| • | Der Antragsteller/Verein muss seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Bitburger Land haben. |
B. Förderung der Vereinsarbeit
Gefördert werden nur solche Vorhaben, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführungsbedürfnisse eines Vereins hinausgehen. Die Förderung des Vorhabens ist grundsätzlich an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
| 1. | Der Verein/ Antragsteller muss seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Bitburger Land haben. |
| • | Der Verein darf in 2022 keinen Zuschuss zur Förderung der Vereinsarbeit erhalten haben. |
| • | Der Zuschuss muss zur Erfüllung originärer Aufgaben des Vereins verwendet werden. |
| • | Der Verein muss aktive Jugendarbeit betreiben. |
| • | Mit der Durchführung darf erst nach der Zuschussbewilligung begonnen werden; Maßnahmen, die bei Antragstellung bereits begonnen oder durchgeführt sind, können nicht gefördert werden. |
| 2. | Teilnahme an den VG-Pokalturnieren im Seniorenbereich, soweit durchgeführt |
| 3. | Die dem Zuschussantrag zu Grunde liegenden, geprüften Gesamtkosten müssen mindestens 500,- Euro und dürfen höchstens 10.000,- Euro betragen. |
| 4. | Die Sitzgemeinde des Vereins (Ortsgemeinde) und ggfls. der Landkreis sollen sich an den Gesamtkosten mit einem angemessenen Zuschuss beteiligen. |
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht.
Vordrucke können im Rathaus Bitburger Land angefordert oder im Internet (www.bitburgerland.de) abgerufen werden.
Der vorgenannte Termin ist eine Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem 15. September 2022 bei der Verwaltung eingehen, können bei der Zuschussvergabe für das nächste Haushaltsjahr nicht mehr berücksichtigt werden und stehen erst für das übernächste Haushaltsjahr zur Entscheidung an.