zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberweiler vom 11.09.2000
A. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 500,00 € |
| bb) | eine Dreiergrabstätte | 750,00 € |
| cc) | eine Urnengrabstätte | 500,00 € |
| dd) | eine Rasenurnengrabstätte (Ebene 3) inkl. Pflege der Grabstätte, ebenfalls enthalten sind die laufenden Friedhofsgebühren für die Dauer der Ruhezeit. Die Ruhefrist beginnt mit der ersten Belegung. | 3.900,00 € |
In einer Grabstätte sind neben einer Sargbestattung bis zur vier Urnenbeisetzungen zulässig. In einer Grabstätte nur für Urnenbeisetzungen (auch Rasenurnengrabstätten) sind ebenfalls insgesamt vier Urnenbeisetzungen zulässig.
Für jede dieser Urnenbeisetzungen wird neben der Gebühr zu einer eventuellen Verlängerung des Nutzungsrechts keine zusätzliche Gebühr erhoben.
| b) | Für die Teilverlängerung es Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig je Jahr erhoben. |
| c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben. |
B. Ausheben und Schließen der Gräber
Als Gebühr für das Ausheben und Schließen der Sarggräber werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Bei Urnengräbern wird die Gebühr auf 200,00 € festgesetzt.
C. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
D. Benutzung der Leichenhalle
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung festgelegt.
E. Laufende Friedhofsgebühr
Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird.
F. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr
Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Auf den errechneten Ablösebetrag ist ein Zuschlag von 30 v. H., bei Rasenurnengräbern ein Zuschlag von 25 v. H. hinzuzuaddieren. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich.
G. Bestattungen Auswärtiger
| 1. | Die Bestattungen /Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes festgelegt wird. |
| 2. | Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht. |
Die Anlage gilt in dieser Fassung ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 30.08.2025.