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Bitburger Landbote
Ausgabe 37/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 15.08.2022

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bitburger Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Bitburger Land unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Bitburger Land kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnisse, welche Bestandteil der Satzung sind.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Bitburger Land entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Bitburger Land ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Bitburger Land nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

Übergangsbestimmung

Für den Zeitraum vom 30.12.2020 bis zum Tage der Bekanntmachung findet die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 15.08.2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 19.08.2020 nicht übersteigen dürfen.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Satzung über den Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 19.08.2020.

Bitburg, den 15.08.2022
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Janine Fischer, Bürgermeisterin

Anlage 1

zu § 5 der

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 15.08.2022

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1

Personal

1.1

Je freiwillige Feuerwehrangehörige/r

33,40 EUR/Std. *

1.2

Hauptamtliche/r Feuerwehrangehörige/r

Lt. LVO – Allgemeines Gebührenverzeichnis v. 08.11.2007 (in jeweils geltender Fassung) **

2

Brandsicherheitsdienst

2.1

Je Einsatzkraft

15,00 €/Std.

2.2

Fahrzeugkosten

gem. Anlage 2; es wird nur die Hin- und Rückfahrt berechnet (insgesamt 1 Std.)

3

Fahrzeuge

Je Fahrzeug einschließlich Gerätebeladung

s. Anlage 2

4

Geräte

4.1

Alle direkt und indirekt motorbetriebenen Geräte

20,00 €/Std. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

4.2

Alle weiteren Geräte

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

5

Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen

5.1

Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

5.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

5.3

Reinigen und Desinfizieren von

Atemschutzgeräten

30,00 EUR je Stück

Atemschutzmasken

20,00 EUR je Stück

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

6

Verbrauchsmaterialien

Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 36 LBKG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.

7

Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage (Pauschale)

500,00 EUR

8

Missbräuchliche Alarmierung Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß des Verzeichnisses der Kostensätze berechnet.(Pauschale)

500,00 EUR

Hinweise (Stand: 01.08.2022):

*1

Für die Berechnung der Personalkosten freiwilliger Feuerwehrangehörige/r wird je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Im Jahr 2021 (zweites Quartal) lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst bei 4.094 €. Aus diesem Durchschnittsmonatsverdienst von 4.094 € errechnet sich bei durchschnittlich 135 Monatsstunden eines Arbeitsnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 30,40 €. Diesem kann nach der Neuregelung ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v. H., derzeit höchstens 3,00 €, hinzugerechnet werden, sodass die Kostenpauschale für Personalkosten 33,40 € beträgt.

**2

Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt. Danach sind derzeit 30,16 € pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abzurechnen.

Anlage 2

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 15.08.2022

Kostenersatzverzeichnis Fahrzeuge

Nr. Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Einsatzleitwagen 1 (ELW 1)

2.

Mannschaftstransportwagen (MTW)

bis 4.750 kg zulässiger Gesamtmasse

3.

Kommandowagen (KdoW)

4.

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

5.

Tragkraftspritzenfahrzeug

mit Wasser (TSF-W)

6.

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)

7.

Löschgruppenfahrzeug (LF 16-TS)

8.

Hilfeleistungs-

Löschgruppenfahrzeug 10 (HLF 10)

9.

Hilfeleistungs-

Löschgruppenfahrzeug 20 (HLF 20)

10.

Tanklöschfahrzeug 8/18 (TLF 8/18)

11.

Tanklöschfahrzeug 16/25 (TLF 16/25)

12.

Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000)

13.

Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000)

14.

Rüstwagen (RW)

15.

Gerätewagen-Tragkraftspritze

(GW-TS), Tragkraftspritzenanhänger (TSA), Tanklöschanhänger (TLA), Mehrzweckanhänger

16.

Gerätewagen-Atemschutz (GW-A)

17.

Mehrzweckfahrzeuge

a) mit einer zulässigen Gesamtmasse

bis 9.000 kg (GW-L, MZF 1, MZF 2)

b) mit einer zulässigen Gesamtmasse

von mehr als 9.000 kg (MZF 3)

18.

Wechselladerfahrzeug (WLF)

inkl. Abrollbehälter Aufenthalt

19.

Schlauchwagen 2000 (SW 2000)

Die oben genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

Bitburg, den 15.08.2022
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Janine Fischer, Bürgermeisterin

Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 17.09.2022.

Bitburg, 15.08.2022
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Janine Fischer, Bürgermeisterin