Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.07.2026 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 14.09. - 22.09.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Die Haushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.
Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 12.09.2026.
Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2026 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 30.06.2026
beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2026 | 2027 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 844.100 € | 675.910 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 915.575 € | 750.286 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -71.475 € | -74.376 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -50.857 € | -53.758 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 50.857 € | 53.758 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 39.600 € | 0 € |
| davon Vorfinanzierungskredite | 0 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| 2026 | 2027 |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 796.310 € | 837.296 € |
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2026 | 2027 |
| Grundsteuer A (für land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke) | 450 % | 450 % |
| Grundsteuer B | 465 % | 465 % |
| Gewerbesteuer | 380 % | 380 % |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| 2026 | 2027 |
| für den ersten Hund | 45,00 € | 45,00 € |
| für den zweiten Hund | 75,00 € | 75,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 105,00 € | 105,00 € |
| für gefährliche Hunde | ||
| i. S. d. Landeshundegesetztes Rhld.-Pfalz | 0,00 € | 0,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:
|
| 2026 | 2027 |
| 1. Grabnutzungsentgelte/Friedhofsgebühren | |||
| 1.1 | Einzel-Reihengrab | 150,00 € | 150,00 € |
| 1.2 | Doppel-Reihengrab | 300,00 € | 300,00 € |
| 1.3 | Urnen-Einzelgrab | 100,00 € | 100,00 € |
| 1.4 | Urnen-Doppelgrab | 200,00 € | 200,00 € |
| 1.5 | Je Beisetzung in vorhandener Grabstätte | 100,00 € | 100,00 € |
| 1.6 | Rasen-Urnengrab | 825,00 € | 825,00 € |
| 1.6.1 | Erwerb Rasen-Urnengrab | 100,00 € | 100,00 € |
| 1.6.2 | Pflegearbeiten 15 Jahre | 200,00 € | 200,00 € |
| 1.6.3 | Einmalzahlung lfd. Friedhofsunterhaltungsgebühr (einschl. 20% Zuschlag f. gesamte Ruhezeit) | 450,00 € | 450,00 € |
| 1.6.4 | Grabplatte Rasen-Urnengrab (entfällt bei -anonym-) | 75,00 € | 75,00 € |
| 1.7 | Laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle u. Jahr | 25,00 € | 25,00 € |
| 1.8 | Zuschlag bei Ablösung lfd. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle u. Jahr | 20% | 20% |
| 1.9 | Benutzungsgebühr Leichenhalle je Sterbefall | ||
| 1.9.1 | für Einheimische | 10,00 € | 10,00 € |
| 1.9.2 | für Auswärtige | 20,00 € | 20,00 € |
| 2. Gemeindehaus "Alte Schule" | |||
| 2.1 | private Feiern (Geburtstage ab 25 Jahre, Jubiläen, Klassentreffen, Karneval derFrauen, Kindtaufen, Kommunionen, Hochzeiten, Beerdigungen) einschl. Kücheu. Porzellan, Gebühr für einheimische Bürgerinnen und Bürger je Tag | 150,00 € | 150,00 € |
| 2.2 | Gebühr bei Benutzern, die nicht in der OG ihren Wohnsitz haben | 250,00 € | 250,00 € |
| 2.3 | Veranstaltungen einheimischer Vereine (mit gewinnbringender Absicht) | ||
| 2.3.1 | erster Tag | 120,00 € | 120,00 € |
| 2.3.2 | zweiter Tag | 80,00 € | 80,00 € |
| 2.4 | sonstige kommerzielle Veranstaltungen je Tag | 250,00 € | 250,00 € |
| 2.5 | keine Benutzungsgebühren für- interne Feiern der Vereine- Buchausstellungen- öffentliche Versammlungen örtlicher Vereine u. Organisationen | ||
| 2.6 | Nebenkosten bei Nutzung nach Ziffern 2.1 bis 2.5 | ||
| 2.6.1 | Stromkosten nach Verbrauch je KWh | 0,50 € | 0,50 € |
| 2.6.2 | Kosten für Reinigung des Gemeindehauses nach Zeitaufwand | ||
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2024 | 1.576.838,08 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2025 | 1.578.546,08 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2026 | 1.507.071,08 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | 31.12.2027 | 1.432.695,08 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.
Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.