Der Ortsgemeinderat Oberweis hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 1 und 3 BauGB beschlossen.
Mit dieser vorgesehenen Satzung soll die planungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Errichtung eines Wohngebäudes geschaffen werden.
Hiermit wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Einleitungs- und Gebietsabgrenzungs-beschluss des Ortsgemeinderates Oberweis zum Erlass der vorgenannten Satzung bekannt gemacht.
Mit Anerkennung des Satzungsentwurfes in der Sitzung am 10.05.2023 wurde entschieden, dass nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden durchzuführen.
Der Geltungsbereich der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung ist in der nachfolgend abgedruckten, unmaßstäblichen Kartenunterlage dargestellt. Der vollständige Satzungsentwurf (Satzungskarte, Begründung und weitere Beiträge) mit parzellenscharfer Abgrenzung des Geltungsbereiches liegt in der Zeit
vom 02.10.2023 bis einschließlich 03.11.2023
im Büro 309 der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Str. 7,
54634 Bitburg, während den allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Über den Inhalt des
Satzungsentwurfes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Satzungsentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bitburger Land - www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/ Bauleitplanung/ Satzungen nach § 34 BauGB - kann jedermann Einsicht in die vollständigen Entwurfsunterlagen zum Verfahren nehmen, diese abrufen und sich auch auf elektronischem Wege zu der Planung äußern bzw. Stellungnahmen abgeben.
Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfrist vom 02.10.2023 bis einschließlich 03.11.2023 zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.