Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.08.2026 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung wurde vorerst mit einem Teilbetrag i. H. v. 8.000 € genehmigt.
Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Nachtragshaushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 19.10. - 27.10.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Die Nachtragshaushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.
Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 17.10.2026.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2026 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung am 25.08.2026 beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher 2026 | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.005.040 € | 0 € | 2.005.040 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.232.085 € | 0 € | 2.232.085 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | -227.045 € | 0 € | -227.045 € |
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| 2. im Finanzhaushalt |
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| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -103.210 € | 0 € | -103.210 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 724.000 € | 0 € | 724.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 958.000 € | -94.000 € | 864.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -234.000 € | 94.000 € | -140.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 337.210 € | -94.000 € | 243.210 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird geändert wie folgt:
| gegenüber bisher 2026 | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 463.000 € | 27.000 € | 490.000 € |
| davon Vorfinanzierungskredite | 0 € | 0 € | 0 € |
Die Verpflichtungsermächtigungen werden nicht geändert.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt geändert:
| gegenüber bisher 2026 | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 3.651.008 € | -94.000 € | 3.557.008 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht geändert.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Die Steuersätze für die Gewerbesteuer werden nicht geändert.
Gebühren und Beiträge werden nicht geändert.
Das voraussichtliche Eigenkapital zum 31.12.2026 ändert sich nicht.
Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen werden nicht geändert.
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Die Wertgrenze für Investitionen wird nicht geändert.