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Bitburger Landbote
Ausgabe 42/2026
Aus den Ortsgemeinden
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Die nachstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.08.2026 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung wurde vorerst mit einem Teilbetrag i. H. v. 8.000 € genehmigt.

Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Nachtragshaushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 19.10. - 27.10.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Nachtragshaushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 17.10.2026.

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2026 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Olaf Böhmer
Ortsbürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Bettingen

für das Haushaltsjahr 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung am 25.08.2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber

bisher

2026

verändert

um

nunmehr

festgesetzt

auf

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.005.040 €

0 €

2.005.040 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

2.232.085 €

0 €

2.232.085 €

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-227.045 €

0 €

-227.045 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

-103.210 €

0 €

-103.210 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

724.000 €

0 €

724.000 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

958.000 €

-94.000 €

864.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-234.000 €

94.000 €

-140.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

337.210 €

-94.000 €

243.210 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird geändert wie folgt:

gegenüber bisher

2026

verändert

um

nunmehr festgesetzt

auf

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

463.000 €

27.000 €

490.000 €

davon Vorfinanzierungskredite

0 €

0 €

0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen werden nicht geändert.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt geändert:

gegenüber

bisher

2026

verändert

um

nunmehr festgesetzt

auf

3.651.008 €

-94.000 €

3.557.008 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht geändert.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

Die Steuersätze für die Gewerbesteuer werden nicht geändert.

§ 7 Gebühren und Beiträge

Gebühren und Beiträge werden nicht geändert.

§ 8 Eigenkapital

Das voraussichtliche Eigenkapital zum 31.12.2026 ändert sich nicht.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen werden nicht geändert.

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§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Die Wertgrenze für Investitionen wird nicht geändert.