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Bitburger Landbote
Ausgabe 46/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Nattenheim - Hinweise zur Hundehaltung

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf Folgendes hin:

  • Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Das freie umher laufen lassen von Hunden ist hier verboten.
  • Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.
  • Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde generell nicht mitgenommen werden.
  • Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

Für den Bereich der Verbandsgemeinde Bitburger Land gilt eine Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen. In dieser sind u. a. die vorstehenden Ge- und Verbote festgeschrieben. Zuwiderhandlungen hiergegen können empfindliche Geldbußen für die Halter bzw. Führer von Hunden zur Folge haben. Je nach Schwere bzw. Wiederholung des Vergehens, können Geldbußen bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Verstöße werden seitens der Ortsgemeinde zur Anzeige gebracht.

Darüber hinaus begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer außerhalb der befugten Jagdausübung Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt. Nach § 33 Landesjagdgesetz können wildernde Hunde vom zuständigen Jagdschutzberechtigten getötet werden.

Alle Hunde, die zu persönlichen Zwecken gehalten werden, sind zudem steuerpflichtig. Die entsprechende Hundehaltung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden.

Unsere Bitte geht an alle Hundehalter und Hundeführer, die vorstehenden wohlgemeinten Hinweise zu beachten, damit ihnen ggfls. Unannehmlichkeiten erspart bleiben.

Für die Ortsgemeinde Nattenheim
Klaus Dichter
Ortsbürgermeister