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Bitburger Landbote
Ausgabe 47/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025-2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.10.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurde vorerst mit einem Teilbetrag i. H. v. 11.000 € genehmigt.

Die nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung (Liquiditätskredit) ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 24.11. - 02.12.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land – Abteilung Finanzen -, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Haushaltssatzung mit -plan ist auch auf der Internetseite www.bitburgerland.de unter Bürgerservice/Informationen/Haushaltspläne einsehbar.

Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 22.11.2025.

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2025 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Marius Thiel
geschäftsführender Beigeordneter

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Malberg

für die Jahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 01.10.2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2025

2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.181.828 €

936.909 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.256.183 €

1.066.203 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-74.355 €

-129.294 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-53.367 €

-109.183 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

17.500 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

33.800 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

0 €

-16.300 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

53.367 €

125.483 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

27.300 €

davon Vorfinanzierungskredite

0 €

0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

2025

2026

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2.124.557 €

2.215.401 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

Grundsteuer A (für land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke)

345 %

345 %

Grundsteuer B

595 %

595 %

Gewerbesteuer

380 %

380 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2025

2026

für den ersten Hund

80,00 €

80,00 €

für den zweiten Hund

100,00 €

100,00 €

für jeden weiteren Hund

120,00 €

120,00 €

für gefährliche Hunde i. S. d. Landeshundegesetzes Rhld.-Pfalz

260,00 €

260,00 €

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

1. Grabnutzungsentgelte/Friedhofsunterhaltungsgebühren

1.1 Reihengrab

150,00 €

150,00 €

1.2 Doppelreihengrab

300,00 €

300,00 €

1.3 Urneneinzelgrab

100,00 €

100,00 €

1.4 Urnendoppelgrab

200,00 €

200,00 €

1.5 Urnenbeisetzung in vorhandener Grabstätte

100,00 €

100,00 €

1.6 Reihengrab für Personen unter 6 Jahren

75,00 €

75,00 €

1.7 anonyme Gräber (zzgl. Ablösung lfd. Gebühr)

150,00 €

150,00 €

1.8 Rasengrabfeld

1.8.1 Urnengrab

100,00 €

100,00 €

1.8.2 Sarggrab

150,00 €

150,00 €

1.8.3 Einmalzahlung lfd. Friedhofsunterhaltungsgebühr (einschl. 20 % Zuschlag) für die gesamte Ruhezeit

1.8.3.1 Urnengrab

648,00 €

648,00 €

1.8.3.2 Sarggrab

1.080,00 €

1.080,00 €

1.8.4 Pflegeaufwand

1.8.4.1 Urnengrab

300,00 €

300,00 €

1.8.4.2 Sarggrab

2.500,00 €

2.500,00 €

1.8.5 Erstattung Grabnamensplatte nach Aufwand/Abrechnung

1.9. Benutzungsgebühr Leichenhalle

10,00 €

10,00 €

1.9.1 bei unterlassener Reinigung zusätzlich

10,00 €

10,00 €

1.10 Nutzung Kühlanlage Mohrweiler

1.10.1 Einheimische -je Tag

15,00 €

15,00 €

1.10.2 Auswärtige -je Tag

30,00 €

30,00 €

1.11 laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr

1.11.1 Einzelgrab

36,00 €

36,00 €

1.11.2 Doppelgrab

72,00 €

72,00 €

1.12 Zuschlag bei Ablösung (einschl. Rasengräber u. anonyme Gräber)

20%

20%

1.13 Abbau Grabanlage (incl. Betonfundamente) durch Ortsgemeinde

1.13.1 Einzelgrab/Doppelgrab

450,00 €

450,00 €

1.13.2 Urnengrab

225,00 €

225,00 €

2. Fremdenverkehrsbeitrag

2.1 auf der Grundlage der Messbeträge

125%

125%

3. Gemeindehalle

3.1 Grundgebühren

3.1.1 Ausrichtung Kirmes – je Tag(damit verbunden ist die Sicherstellung der Böllerschüsse an der Kirmes u. Fronleichnam in eigener Verantwortung)

140,00 €

140,00 €

3.1.2 örtl. Vereine, Einwohner, Tourist-Information, DRK-Kyllburg, Fördervereine im Bereich Fremdenverkehr oder Heimat-/Kulturpflege

140,00 €

140,00 €

3.1.3 Auswärtige

280,00 €

280,00 €

3.1.4 Nutzung für kommerzielle Zwecke

350,00 €

350,00 €

3.1.5 Nutzung Jugendraum

30,00 €

30,00 €

3.1.6 Standgebühr pro Tag f. Stellflächen im Hallenbereich (Gebiet um die Halle, sowie vor dem Geräte-/Sporthaus bis zum Kinderspielplatz; nach Genehmigung durch die OG)

26,00 €

26,00 €

3.2 Nebenkosten

3.2.1 Nebenkostenpauschale (Verbrauchsmaterial u. ä.)

50,00 €

50,00 €

3.2.2 Strom, Gas, Wasser, Abwasser nach tats. Verbrauch (gem. Zählerständen)

aktuelle Listenpreise

aktuelle Listenpreise

3.2.3 Vermietung Mobiliar

3.2.3.1 Tisch pro Tag

2,00 €

2,00 €

3.2.3.2 Stuhl pro Tag

1,00 €

1,00 €

3.2.4 Endreinigung

3.2.4.1 durch die Ortsgemeinde - je Stunde

20,00 €

20,00 €

3.2.4.2 Endreinigung durch Drittfirma

anfallende Kosten

anfallende Kosten

3.2.5 Kaution

3.2.5.1 private Nutzung

260,00 €

260,00 €

3.2.5.2 kommerzielle Nutzung

520,00 €

520,00 €

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2023

896.754,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2024

878.822,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2025

804.467,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2026

675.173,00 €

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.

Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.