Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 12.12. - 20.12.2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land -Abteilung Finanzen-, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist ist der Haushaltsplan auch im Internet unter
https://bitburgerland.de/buergerservice/bekanntmachungen offenlagen/
einsehbar.
Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, der 10.12.2022.
Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2022 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der z. Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 16.11.2022
beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.553.850 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.419.657 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 134.193 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 154.783 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 263.300 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -263.300 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 108.517 € |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| davon Vorfinanzierungskredite | 0 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A
| (für land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke) | 365 % |
| Grundsteuer B | 365 % |
| Gewerbesteuer | 380 % |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 60,00 € |
| für den zweiten Hund | 72,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 84,00 € |
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der z. Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren
| 1.1 | Laufende Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle und Jahr | 15,00 € |
§ 6
Eigenkapital
| Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2019 | 2.847.268,24 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2020 | 2.870.700,73 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2021 | 2.836.165,73 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2022 | 2.970.358,73 € |
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.
Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.